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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372) habe ich Frau
Barbara Heymann
wohnhaft
Mehlemer Weg 29 a
53340 Meckenheim
mit Wirkung zum 01.05.2010 als Nachfolgerin für Frau Eva Vahjen von der SPD Meckenheim festgestellt.
Frau Eva Vahjen hat das Ratsmandat mit Ablauf des 30.04.2010 niedergelegt. Die Reserveliste der SPD Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass die in der Reserveliste der SPD Meckenheim unter Platz 9 aufgeführte Frau Barbara Heymann nachgerückt ist. Der unter Platz 7 auf der Reserveliste aufgeführte Herr Lukas Echterhoff ist nicht mehr in Meckenheim mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und der unter Platz 8 aufgeführte Herr Michael König hat auf die Annahme des Ratsmandates verzichtet.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei dem Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Rathaus, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
53340 Meckenheim, den 05.05.2010
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
Bert Spilles