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Haushaltssatzung 2010
VHS - Zweckverband Meckenheim - Rheinbach - Swisttal
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 950) in Verbindung mit den §§ 8, 19 Abs.2 und 29 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 298) hat die Verbandsversammlung des Volkhochschulzweckverbandes Meckenheim - Rheinbach - Swisttal in ihrer Sitzung am 15.03.2010 folgende Haushaltssatzung 2010 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 2.147.191,00 Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.147.191,00 Euro
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
2.147.191,00 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
2.136.151,00 Euro
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 11.040,00 Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Verbandsumlage wird auf 689.571 EURO festgesetzt und gemäß § 21 der Verbandssatzung wie folgt auf die Verbandsmitglieder verteilt:
Meckenheim 230.922 EURO
Rheinbach 300.367 EURO
Swisttal 158.282 EURO
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 19 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der aktuellen Fassung erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung der Verbandsumlage wurde durch den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 15.04.210 erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 29.04.2010
Petra Kalkbrenner
Vorsitzende der Verbandsversammlung