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Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung) vom 16.12.2009
Der Rat der Stadt Meckenheim hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 TransparenzG vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG- vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Art. I JagdsteuerabschaffungsG vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) in seiner Sitzung am 21. April 2010 folgende Erste Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung vom 16. Dezember 2009 beschlossen:
Artikel 1
1. Der § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:
von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
2. Der § 2 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende neue Fassung:
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
3. Der § 2 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. Entscheidungen hierüber trifft der Bürgermeister.
4. Der § 8 erhält folgende neue Fassung
§ 8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr oder der Einsatzleiter. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Artikel 2
Die Erste Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Meckenheim vom 16.12.2009 tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Erste Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 27. Mai 2010
Stadt Meckenheim
In Vertretung
Johannes Winckler
Erster Beigeordneter