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Satzung über die Einrichtung, den Betrieb und die Benutzung von städtischen Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Personen in der Stadt Meckenheim mit Gebührenordnung

Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV 1994 S. 666; 12. Dezember 1995; S. 1198; 20. März 1996 S. 124; 25. November 1997 S. 422; 17. Dezember 1998 S. 762; 15. Juni 1999 S. 386; 9. November 1999 S. 590; 17. Dezember 1999 S. 718; 28. März 2000 S.245; 27. November 2001 S. 811; 30. April 2002 S.160; 29. April 2003 S. 254; 16. Dezember 2003 S. 766; 3. Februar 2004 S. 96; 16. November 2004 S. 644; 3. März 2005 S. 498; 9. Oktober 2007 S. 380; 24. Juni 2008 S. 514; 30. Juni 2009 S. 380, 17. Dezember 2009 S. 950), und des § 22 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV NW 610), neu eingeführt durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. 2009 S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009;

hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 10. November 2010 in Ausführung

  1. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/ SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, ber. S. 793),
  2. des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetzes NW – LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95/ SGV NRW 24), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 570) und
  3. des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge NW (Flüchtlingsaufnahmegesetz -FlüAG) - vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93/ SGV NRW 24), zuletzt geändert durch Art. 15 Zweites BefristungsÄndG IM vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, ber. S. 793).

folgende Satzung beschlossen.


Präambel


Die Stadt Meckenheim unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von Personen städtische Unterkünfte.

Dieses Angebot richtet sich an Meckenheimer Bürgerinnen und Bürger, deren Wohnungslosigkeit auch nicht durch ein umfangreiches Angebot an präventiven Maßnahmen verhindert werden kann (einheimische Wohnungslose) oder die der Stadt Meckenheim aufgrund gesetzlicher Regelungen (Aussiedler, ausl. Flüchtlinge) zugewiesen werden.

Ziel ist es, die Verweildauer in diesen Einrichtungen auf den unumgänglich notwendigen Zeitraum zu begrenzen. Oberste Priorität haben deshalb die Reintegration in Wohnraum oder die Vermittlung in geeignete Einrichtungen.

Für die Stadt Meckenheim ist weiterhin erklärtes Ziel, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern während ihres Aufenthaltes eine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung steht, die über die bloße Überlebenssicherung hinausgeht. Dabei sollen die Bewohner der städt. Unterkünfte soweit wie möglich mitwirken.

§ 1

Zweckbestimmung, Personenkreis, Rechtsform

(1) Die Stadt Meckenheim unterhält Unterkünfte als nicht rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts zur in der Regel vorübergehenden Unterbringung von Personen,

  1. die über keinen eigenen Wohnraum verfügen und die Wohnungslosen erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geeignete Unterkunft zu beschaffen (Obdachlose);
  2. im Sinne des § 2 LAufG NW (Aussiedler), zu deren Aufnahme sie im Rahmen des § 3 LAufG NW verpflichtet ist (Übergangsheim);
  3. zu deren Aufnahme sie im Rahmen des § 3 FlüAG NW verpflichtet ist (Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge) (Übergangsheim).

Für jeden Wohn- und Schlafraum in einer städtischen Unterkunft ist unter Berücksichtigung vorhandener Gemeinschaftsflächen die zulässige Anzahl der vorgehaltenen Unterkunftsplätze festgelegt (sog. Sollplatzzahl).

(2) Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen dieser Satzung, die in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sich auf beide Geschlechter.

(3) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in eine bestimmte Unterkunft, oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe oder auf ein weiteres Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

(4) Die Bewohner haben die Aufgabe und Pflicht, sich – soweit rechtlich möglich - selbst um eine Wohnung zu bemühen, um die Dauer der Unterbringung zu begrenzen. Die Bemühungen zur Erlangung einer eigenen Wohnung haben die Bewohner als Wohnungssuchende auf schriftliche Anforderung des Bürgermeisters beim Fachbereich Soziales nachzuweisen.

(5) Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim kann Dritte mit dem Betrieb, der Einrichtung und der Unterhaltung von städtischen Unterkünften beauftragen.


§ 2

Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht und erfolgt durch schriftliche Einweisung (§ 6 Abs. 1).
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Meckenheim. Die Benutzung der Unterkunft endet mit der Räumung der Unterkunft und dem tatsächlichen Auszug.
(3) Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, dass

  1. der Benutzer nicht mehr zu den Leistungsberechtigten gem. § 1 Abs. 1 AsylbLG zählt;
  2. der Benutzer zum Personenkreis des § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG gehört und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 bzw. 5 FlüAG vorliegen;
  3. der Benutzer zum Personenkreis des § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG gehört und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 bzw. 8 FlüAG vorliegen;
  4. der Benutzer zum Personenkreis des § 3 FlüAG gehört und die Voraussetzungen des § 11 FlüAG vorliegen;
  5. der Benutzer zum Personenkreis des § 3 LaufG gehört und die Voraussetzungen der §§ 7, 8 und 10a LaufG vorliegen;
  6. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss;
  7. bei berechtigter, angemieteter und angemessener Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Meckenheim und dem Dritten beendet wird;
  8. der Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet;
  9. der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise

beseitigt werden können.

(4) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Meckenheim Umsetzungen in eine andere Unterkunft verfügen. Die Regelung in § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Verfügung vorliegt, so kann die Räumung oder Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollzogen werden.


§ 3

Unterkunftsarten
zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung

(1) Die städtischen Unterkünfte zur vorübergehenden Unterbringung von Personen werden betrieben als

  1. Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge,
  2. Unterkunft für einheimische wohnungslose Familien, Paare und besondere Personengruppen,
  3. Gemeinschaftsunterkünfte

(2) In Unterkünften für Aussiedler, Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge können die Bewohner neben dem zur Verfügung gestellten Wohn- und Schlafraum die vorhandenen Gemeinschaftsräume benutzen.

(3) In Unterkünften für wohnungslose Familien, Paare und besondere Personengruppen sind innerhalb einer abgeschlossenen Einheit sanitäre Anlagen vorhanden.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften werden vorrangig allein stehende wohnungslose Personen nach Geschlechtern getrennt ganztägig oder für die Übernachtung einzeln oder mit mehreren Bewohnern pro Wohn- und Schlafraum untergebracht. Küche, Sanitäranlagen, Aufenthaltsräume werden als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung gestellt.


§ 4

Mitwirkungsmöglichkeiten für Bewohnerinnen und Bewohner
in den städtischen Unterkünften

(1) Über wichtige Dinge der jeweiligen Unterkunft und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens sind die Bewohner zu unterrichten. Bei Bedarf können die Bewohner Dolmetscher zu den Unterrichtungsterminen hinzuziehen.

(2) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(3) Jeder Benutzer muss Gegebenheiten in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

(4) Ehrenamtliche Helfer, die in der Unterkunft im Interesse der Bewohner beratend und betreuend tätig sind, werden in die Arbeit mit einbezogen.


§ 5

Aufsicht und Ordnung

(1) Die städtischen Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung des Bürgermeisters, Fachbereich Soziales. Im Rahmen seiner Möglichkeiten gewährt der Bürgermeister der Stadt Meckenheim den Bewohnern in den Unterkünften ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben unter Wahrung ihrer Privatsphäre.

(2) Das Zusammenleben bzw. die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine Hausordnung geregelt. Die Hausordnung ist in den städtischen Unterkünften öffentlich auszuhängen.
Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Benutzer sind verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehörigen der Stadt Meckenheim unverzüglich mitzuteilen.

(3) Über die Hausordnung hinaus können in begründeten Einzelfällen aus wichtigem Grund mündliche oder schriftliche Anweisungen durch Bedienstete oder Beauftragte des Bürgermeisters, Fachbereiche Soziales und öffentliche Ordnung gegenüber Bewohnern sowie Besuchern erfolgen. Wichtige Gründe ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung (z.B. § 7 Abs. 2 und 4), den Bestimmungen der Hausordnung sowie den Kriterien zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Unterkunftshygiene und des Brandschutzes. Falls der Anweisung nicht gefolgt wird, sind die Mitarbeiter berechtigt, die Anweisung für die Bewohner umzusetzen. Hierdurch entstehende Kosten können gemäß Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vom Verantwortlichen zurückgefordert werden.

(4) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Benutzer zu unterschreiben.

(5) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Meckenheim vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Meckenheim unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

(6) Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich nicht erlaubt. Im Einzelfall dürfen jedoch in den städtischen Unterkünften mit schriftlicher Zustimmung des Bürgermeisters, Fachbereich Soziales, Haustiere gehalten werden. Die Stadt Meckenheim kann im begründeten Einzelfall jederzeit die Abschaffung der Tiere verlangen, insbesondere wenn

  1. die Zustimmung nicht vor der Anschaffung des Tieres beantragt wurde,
  2. eine Gefährdung oder Belästigung für andere Bewohner oder Nachbarn von dem Tier ausgeht,
  3. hygienische Gründe gegen die Tierhaltung sprechen,
  4. die Tierhaltung der Vermittlung einer angemessenen Wohnung entgegensteht oder
  5. bereits ein oder mehrere Haustiere gehalten werden.

(7) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Meckenheim, wenn er

  1. in der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von nicht mehr als dreitägiger Dauer (Besuch);
  2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Anschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in und an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
  3. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück auf den vorgesehenen Park-, Einstell- oder Abstellplätzen ein Kraftfahrzeug abstellen will;
  4. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen (z.B. Sat-Anlagen) oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

(8) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 5, 6 und 7 verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Meckenheim insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(9) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(10) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(11) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt Meckenheim vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Meckenheim diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.

(12) Die Stadt Meckenheim kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Zweck der Einrichtung zu erreichen.

(13) Das Hausrecht übt der Bürgermeister aus, der dieses Recht auf andere Bedienstete der Stadt Meckenheim delegieren kann. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume und auf die jeweilige Unterkunft des Benutzers. Die Beauftragten der Stadt Meckenheim sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadt Meckenheim jeweils einen Wohnungsschlüssel zurück.


§ 6

Einweisung, Abmahnung, Verlegung
sowie Widerruf einer Einweisungsverfügung

(1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch Einweisungsverfügung des Bürgermeisters, Fachbereich Soziales, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in eine Unterkunft eingewiesen (§ 2).

Bei den Einweisungen und Verlegungswünschen ist dabei

  1. auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken,
  2. auf die sozialen, religiösen, kulturellen, schulischen und psycho-sozialen Belange Rücksicht zu nehmen und
  3. im Rahmen der vorhandenen freien Unterkunftskapazitäten die bestehende Belegungsstruktur zu beachten.

(2) Durch Einweisung und Aufnahme in eine städtische Unterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet,

  1. Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung zu beachten und
  2. den Anweisungen (§ 5 Abs. 3) der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkünfte
    beauftragten Bediensteten der Stadt Meckenheim Folge zu leisten.

(3) Bei Verstößen gegen Satzungsregelungen, Bestimmungen der Hausordnung sowie Anweisungen erhalten die betroffenen Bewohner

  1. eine mündliche Ermahnung oder
  2. eine schriftliche Abmahnung und ggf. Hausverbot, falls

a) sich der Verstoß trotz der mündlichen Ermahnung wiederholt,
b) der Verstoß weiter besteht,
c) der Anweisung trotz mündlicher Ermahnung nicht gefolgt wird oder
d) ein schwerwiegender Verstoß vorliegt.

(4) Die Einweisung kann vom Bürgermeister, Fachbereich Soziales, aus wichtigen Gründen oder im öffentlichen Interesse nach vorheriger Anhörung und Ankündigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Benutzer

  1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung bzw. sonstige Selbsthilfemöglichkeiten hat,
  2. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Hausordnung oder mündliche bzw. schriftliche Anweisungen (§ 5 Abs. 3) verstoßen hat,
  3. eine Versorgung mit einer Wohnung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert oder
  4. der Verpflichtung zur Zahlung von Benutzungsgebühren nicht nachkommt.

Außerdem kann eine Einweisungsverfügung widerrufen werden, wenn der Grund der Einweisung entfallen ist, eine der städtischen Unterkünfte aufgegeben wird, die genutzte Unterkunftsfläche an die der untergebrachten Personenzahl angepasst wird oder keine Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis (§ 1 Abs. 1) mehr vorliegt.

(5) Der Benutzer hat die zugewiesene Unterkunft bzw. den zugewiesenen Unterkunftsplatz unverzüglich zu räumen, wenn

  1. die Einweisung widerrufen wird (§ 6 Abs. 4),
  2. der Wohnsitz gewechselt wird oder
  3. er sich tatsächlich nicht mehr in der Unterkunft aufhält.

Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden.

Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten der Zwangsräumung zu tragen. Wird der zugewiesene Unterkunftsplatz bzw. der zugewiesene Unterkunftsraum nicht mehr genutzt, so ist der Bürgermeister, Fachbereich Soziales, zur Räumung berechtigt.

(6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Bediensteten des Bürgermeisters, Fachbereich Soziales, bzw. einer Räumung im Sinne des
§ 6 Abs. 5.

  
§ 7

Regelung über die Unterbringung
und den Verbleib beweglicher Habe

(1) Die Unterbringung von beweglicher Habe in den städtischen Unterkünften ist nur mit Zustimmung des Bürgermeisters, Fachbereiche Soziales oder Gebäudemanagement, statthaft. Soweit Bewohner bewegliche Habe zur Zeit der Aufnahme nicht selbst unterbringen können, wird sie gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) in Verbindung mit § 44 Polizeigesetz NRW (PolG) für maximal 6 Wochen in dafür zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten gelagert.
Dies gilt nicht für Räumungsfälle gemäß § 885 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach 6 Wochen kann gemäß § 7 Abs. 3 die Einlagerung beendet werden. Für den Transport hat der Eigentümer der Gegenstände Sorge zu tragen.

(2) Nach dem Auszug bzw. nach einer Räumung (§ 6 Abs. 5) ist zurückgebliebene bewegliche Habe von der Stadt Meckenheim sicher zu verwahren bzw. einzulagern. Die Eigentumsrechte des ehemaligen Bewohners sind dabei zu beachten. Die Anzahl, Art und Beschaffenheit der Gegenstände sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(3) Werden die verwahrten bzw. eingelagerten Gegenstände nach erfolgter schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat abgeholt, können sie gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) in Verbindung mit §§ 45, 46 Polizeigesetz NRW (PolG) anderweitig verwertet oder einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Der Verbleib der Habe ist schriftlich festzuhalten. Die entstehenden Kosten sind der Stadt Meckenheim zu erstatten.

(4) Widerrechtlich aufgestellte Hausratsgegenstände und sonstige bewegliche Habe können gegen den Willen des Benutzers (§ 7 Abs. 3) auf dessen Kosten eingelagert werden. Für die Einlagerung gilt § 7 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Stadt Meckenheim erhebt für die entstehenden Einlagerungskosten je angefangenem m³ Volumen eine Verwaltungsgebühr von 2,00 Euro pro Tag.


§ 8

Zutritt zu den Räumen

(1) Den Bewohnern der städtischen Unterkünfte wird im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, in dem genutzten Wohn- und Schlafraum bzw. den Wohn- und Schlafräumen unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Satzung und der Hausordnung ihre Privatsphäre zu bewahren.

(2) Soweit es die Zweckbindung der städtischen Unterkünfte erfordert, sind Beauftragte des Bürgermeisters, Fachbereiche Soziales sowie Gebäudemanagement, bzw. Mitarbeiter von vertraglich beauftragten Unternehmen, berechtigt, die Wohn- und Schlafräume in folgenden Fällen zu betreten:
 

  • Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterkunftsbetriebes, insbesondere in Bezug auf die Haustechnik,
  • Durchführung von Aufenthalts- und Belegungskontrollen,
  • Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Familien bzw. Einzelpersonen,
  • Sicherstellen der Verkehrssicherheit,
  • Maßnahmen zur Durchführung von vorbeugendem Brandschutz,
  • Maßnahmen zur fachgerechten Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer,
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterkunftshygiene.
     

In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann auf eine Anmeldung verzichtet werden.

(3) Besucher haben in den Gemeinschaftsunterkünften für alleinstehende Frauen und Männer in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr Zutritt zu den städtischen Unterkünften. Weitere Einzelheiten des Besuchsrechts regelt die Hausordnung.

(4) Aus folgenden wichtigen Gründen kann der Bürgermeister, Fachbereiche Soziales bzw. öffentliche Ordnung, bestimmten Besuchern das Betreten einer städtischen Unterkunft bzw. das Verweilen in einer städtischen Unterkunft auf Zeit oder auf Dauer untersagen, z.B. bei:

  1. Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse der Unterkunftsbewohner aufgrund von Verstößen gegen Satzungsregelungen bzw. die Hausordnung,
  2. Aufsuchen der Bewohner ohne direkte Einladung bzw. ohne das persönliche Einverständnis der Bewohner, z.B. gewerbliche Vertreterbesuche, Besuche von Religionsgemeinschaften, Besuche aus anderen städtischen Unterkünften und Privatwohnungen, insbesondere wenn der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt wird, Mitglieder werbende Organisationen aufgrund der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Unerfahrenheit und
  3. Verletzung des Hausfriedens.

§ 9

Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine regelmäßige, ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung der überlassenen Räumlichkeiten zu sorgen.

(2) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigenpflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden oder die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, die von dem Benutzer oder dessen Besuchern verursacht wurden, kann die Stadt Meckenheim auf dessen Kosten beseitigen lassen.

(3) Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Meckenheim zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(4) Die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Straßenreinigungssatzung obliegt der Stadt Meckenheim.

§ 10

Hausordnung

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften erlässt die Verwaltung eine gesonderte Hausordnung.

 § 11

Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Unterkunftsschlüssel sind der Stadt Meckenheim bzw. ihren Beauftragten zu übergeben.

(2) Der Benutzer haftet für Schäden, die der Stadt Meckenheim aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(3) Einrichtungen und Gegenstände, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt Meckenheim kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.


§ 12

Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Benutzer der Unterkunft haften für jeden von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Haftung der Stadt Meckenheim, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Meckenheim keine Haftung.

§ 13

Gebührenordnung für die städtischen Unterkünfte

(1) Für die Unterbringung in den Unterkünften der Stadt Meckenheim und für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren erhoben. Mit der Grundgebühr sind die Aufwendungen für die Instandhaltung und Bereitstellung der Räume sowie die kalkulatorischen Kosten der Objekte einschließlich Versicherungen für jedes Haus gedeckt.
Des Weiteren werden noch verbrauchsabhängige (je Nutzer: qm 30%/ Verbr. 70%) Gebühren (Müll/ Abwasser/ Wasser/ Strom) für jedes Haus pro Person mit Abschlagszahlungen auf das lfd. Jahr abgerechnet. Die Gebühr ist für die Dauer der tatsächlichen Unterbringung pro genutzte Unterkunftsfläche zu entrichten.

(2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Unterkunft untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich diese Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft teilen.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist die dem Benutzer überlassene qm Zahl.

(4) Dauert die Unterbringung (Notwohnung Fachbereich öffentliche Ordnung) nicht länger als 3 Tage, erfolgt im begründeten Einzelfall zur Kosteneinsparung keine Heranziehung zu den angefallenen Benutzungsgebühren, falls diese in keinem Verhältnis von Gebühreneinnahme zu Personalkosten steht.

(5) Die genutzte Unterkunftsfläche gemäß § 42 Zweite Berechnungsverordnung ergibt sich aus:

  1. der zugewiesenen Grundfläche des genutzten Wohn- und Schlafraumes bzw. der Wohn- und Schlafräume und
  2. der anteilig im Verhältnis zugewiesenen Grundfläche der für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsräume.
     

(6) Zu den städtischen Unterkünften gehören folgende gemeinschaftlich genutzte Flächen:

  • Gemeinschaftsküche,
  • Sanitärräume (WC, Dusche),
  • Flur.

(7) Die Verbrauchsgebühr wird dabei pauschal nach folgenden Maßstäben bemessen:

  1. Strom - nach den Jahresrechnungen des Stromversorgers
  2. Müll – nach der Jahresrechnung des Abfallbeseitigungsunternehmens
  3. Wasser - nach den Jahresrechnungen der Stadtwerke Meckenheim,
  4. Abwasser - nach dem Abgabenbescheid der Stadt Meckenheim in
    der jeweils gültigen Fassung.


§ 14

Gebührentarife

Die Benutzungsgebühren (Grundgebühr) betragen in den Unterkünften für den Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 1

3,60 Euro monatlich pro qm

der genutzten Unterkunftsfläche (Wohn- und Schlafräume sowie ggf. den anteiligen Gemeinschaftsflächen, § 13 Abs.5 und 6).


§ 15

Gebührenstaffelung

(1) An Benutzungs- bzw. Verbrauchsgebühren in Unterkünften für den Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 1a) und b) sind zu zahlen, anteilige Betriebskosten (Abschlagsbeträge pro qm):
- Müll                                                                                 1,53 Euro
- Abwasser (Kanal)                                                              2,30 Euro
- Wasser                                                                             1,25 Euro
- Strom- und Warmwasseraufbereitung (einschl. Heizkosten)  9,34 Euro

(2) Bei Leistungsempfängern gem. § 3 AsylbLG wird eine Pauschale (Stromanteil Asyl) von den monatlichen Abschlagsbeträgen für die Strom- und Warmwasseraufbereitung gutgeschrieben.
Diese monatliche Pauschale beträgt pro Person/ Familie/ Alter:
Haushaltsvorstand:                                                           20,46 Euro
Haushaltsangehörige ab 14 Jahre                                      10,23 Euro
Haushaltsangehörige von 8 - 13 Jahre                               10,23 Euro
Haushaltsangehörige von 0 - 7 Jahre                                   2,56 Euro

(3) Bei Leistungsempfängern gem. § 2 AsylbLG oder SGB XII wird eine Pauschale (Stromanteil
SGB XII) von den monatlichen Abschlagsbeträgen für die Strom- und Warmwasseraufbereitung gutgeschrieben.
Diese monatliche Pauschale beträgt pro Person/ Familie/ Alter:
Haushaltsvorstand:                                                           22,64 Euro
Ehepartner/ Lebensgefährten                                            20,38 Euro
Haushaltsangehörige ab 14 Jahre                                      18,12 Euro
Haushaltsangehörige von 8 - 13 Jahre                               15,85 Euro
Haushaltsangehörige von 0 - 7 Jahre                                 13,58 Euro
(4) Für alle Kosten und alle Unterkünfte werden bei Müll- und Abwasserabgaben sowie bei Wasser- und Stromverbrauch auf der Basis des Verbrauches des vergangenen Kalenderjahres Beträge für die monatliche Abschlagszahlungen ermittelt. Nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung der Unternehmen erfolgt eine Endabrechnung mit den Nutzern der Unterkünfte.


§ 16

Gebührenzahlung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tage der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft.
Bei Aufgabe der zugewiesenen Unterkunft ohne entsprechende Mitteilung durch den Benutzer besteht nach bekannt werden des Auszugs die Zahlungspflicht bis zum Tage der unverzüglich durchzuführenden Räumung. Beginnt oder endet die Unterbringung im Verlauf eines Monats, wird die Benutzungsgebühr für diesen Monat tageweise berechnet und bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.

(2) Einzugstag und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer städtischen Unterkunft in eine andere Unterkunft ist die Tagesgebühr für die bisherige Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühren entsteht mit der Einweisung bzw. der Verlegung in eine städtische Unterkunft. Personen, die die Räumlichkeiten einer städtischen Unterkunft gemeinsam benutzen, haften für die Benutzungsgebühren als Gesamtschuldner, wenn es sich um Ehepartner und Familien handelt. In allen anderen Fällen werden sie nur anteilig des auf sie entfallenden Benutzungsanteils zu den Benutzungsgebühren herangezogen.

(4) Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren erfolgt durch den Bürgermeister der Stadt Meckenheim, Fachbereich Soziales. Die monatlich vereinnahmten Benutzungsgebühren sind an die Stadtkasse Meckenheim abzuführen und abzurechnen.

(5) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum 1. Werktag eines Monats für den lfd. Monat zur Zahlung fällig und an die Stadtkasse Meckenheim zu entrichten.

(6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 5 vollständig zu entrichten.

(7) Änderungen, die zu einer Neufestsetzung, Erhöhung oder Reduzierung der Gebühren führen, werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat berücksichtigt.

(8) Bei Zahlungsverzug erfolgt die Beitreibung der Forderung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.


§ 17

Gespeicherte Daten

(1) Zur Bearbeitung des Antrages auf Sozialleistungen für Asylbewerber, deren Einweisung und der Erhebung von Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten für die Stadt Meckenheim durch „Civitec“ Sozialwesen, 53721 Siegburg (ProSoz) verarbeitet und gespeichert:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum/-ort, Pass- bzw. Personalausweis-Nr. und Ausstellungsdatum, bisherige Wohnanschrift des Nutzers und der mitziehenden Personen sowie deren Verwandtschaftsverhältnis zum Nutzer.
  2. Die Berechnungsgrundlage für die Kostengrenze sowie die zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten (ausschließlich Name und aktuelle Anschrift).

(2) Die Daten (Name, aktuelle Anschrift und ggf. Kopie des Ausweises) für die anderen Benutzer werden nach Wegfall des Zwecks der Erhebung und Ablauf der Verjährung (5 Jahre) vernichtet.
(3) Bei Antragsaufnahme für Sozialleistungen werden die Asylbewerber und ihre Haushaltsangehörigen über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in die automatisierten Dateien unterrichtet.


§ 18

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Meckenheim in Kraft.

Gleichzeitig treten

a) die Satzung für die Errichtung und Benutzung von Notunterkünften der Stadt Meckenheim zur Unterbringung von Aus-, Übersiedlern und Asylbewerbern vom 28. März 1990,
b) die Gebührenordnung für die Benutzung der Notunterkünfte in der Stadt Meckenheim vom 28. März 1990,
c) die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Meckenheim vom 11. November 1991,
d) die Satzung über die Einrichtung und Betrieb von Obdachloseneinrichtungen der Stadt Meckenheim vom 18. Oktober 2006,

und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:


Die vorstehende
Satzung über die Einrichtung, den Betrieb
und die Benutzung von städtischen Unterkünften
zur vorübergehenden Unterbringung von Personen
in der Stadt Meckenheim
mit Gebührenordnung

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt;
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, 19. November 2010
Bert Spilles
Bürgermeister