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Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim

(Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Februar 2011

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 2. Februar 2011 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Meckenheim das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

      a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

      b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen
          Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

(2) Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.


§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1. das Halten von Apparaten nach § 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

2. der Betrieb von Musikboxen und ähnlichen Tonwiedergabegeräten sowie von Kicker-, Billard-, Dart- und Kinderspielgeräten.


§ 3
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller).


II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze


§ 4
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der Netto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld und abzüglich der Umsatzsteuer oder anderer, unmittelbar an das Einspielergebnis oder den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben.

(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.

(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs.1 a)) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                35 Euro

b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Abs.1 b)) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v .H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                25 Euro


c) in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Abs.1 a) und b)) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                                                        200 Euro

 

§ 5
Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten

(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.

(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat

1) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs.1 a))               150 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten (§ 1 Abs. 1 b))           50 Euro,


2) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs.1 a))                35 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten (§ 1 Abs. 1 b))          25 Euro,


(3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                 200 Euro.


III. Gemeinsame Bestimmungen


§ 6
Sicherheitsleistung

Die Stadt Meckenheim ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.


§ 7
Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in
§ 1 Abs.1 genannten Orten.

 

§ 8
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Meckenheim eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 4 notwendigen Angaben enthalten müssen.


§ 9
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steuererklärung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit die Stadt Meckenheim die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.


§ 10
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.


§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

  1. § 4 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
  2. § 8 Abs. 2: Einreichung der Steuererklärung
  3. § 8 Abs. 2: Einreichung der Zählwerkausdrucke


IV. Vorschriften über die Rückwirkung

§ 12
Höchstbetrag der Steuer

Für die von der Rückwirkung erfassten Steuerperioden beträgt der Höchstbetrag der Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je aufgestellten Apparat und Monat

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen                                               150 Euro

2. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten                                 50 Euro


§ 13
Fälligkeit der Steuer für den Zeitraum der Rückwirkung

(1) Die Vergnügungssteuer wird auch für zurückliegende Zeiträume durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

(2) Für die von der Rückwirkung erfassten Steuerperioden ist der Aufsteller von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 1 als Steuerschuldner verpflichtet, der Stadt Meckenheim bis zum 30.06.2011 eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Den Steuererklärungen sind Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 4 notwendigen Angaben enthalten müssen.


§ 14
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt zu diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 19.12.2002 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, 9. Februar 2011
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles