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Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Meckenheim für das Haushaltsjahr 2011
Auf Grund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Meckenheim mit Beschluss vom __________ 2011 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 48.499.142 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 54.408.611 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf 42.355.881 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf 49.704.654 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 12.934.577 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 14.407.191 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden für das Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 787.413 EUR veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
1.310.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
1.336.110,84 EUR
und
die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
4.573.358,16 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
15.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6*)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 250 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 411 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 430 v. H.
*) Die Angabe der Steuersätze hat nur deklaratorische Bedeutung, da der Rat der Stadt eine Hebesatzung erlassen hat.
§ 7
Haushaltssicherungskonzept entfällt
§ 8
Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 1 GO NRW entscheidet im Einzelfall bis zu einer Höhe von 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets die Kämmererin.
Weiterhin entscheidet die Kämmerin im Einzelfall über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR.
Ist die Kämmerin verhindert, entscheidet der Bürgermeister.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets gelten als „erheblich“ im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.
§ 9
Investive Maßnahmen dürfen erst dann begonnen werden, wenn die eingeplanten Zuweisungen bewilligt sind bzw. ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt ist und die Eigenmittel dafür zur Verfügung stehen.
§ 10
Die Kämmerin wird ermächtigt,
1. Kredite im Rahmen der Festsetzung in der Haushaltssatzung neu aufzunehmen
2. die Umschuldung von Krediten abzuwickeln
Der Finanzausschuss ist nachträglich zu unterrichten.
§ 11
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen niedriger Besoldungsgruppen bzw. Stellen dieser Entgeltgruppe in Stellen niedriger Entgeltgruppen umzuwandeln.
Meckenheim, 31. Januar 2011
aufgestellt: festgestellt:
Pia-Maria Gietz Bert Spilles
Kämmerin Bürgermeister