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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372) habe ich Herrn
Arthur Möllenbeck
wohnhaft
Baumschulenweg 13 a
53340 Meckenheim
mit Wirkung zum 1. Mai 2011 als Nachfolger für Frau Petra Radermacher von der Unabhängigen Wählergemeinschaft Meckenheim (UWG) festgestellt.
Frau Petra Radermacher hat das Ratsmandat mit Ablauf des 30. April 2011 niedergelegt. Die Reserveliste der UWG Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der UWG Meckenheim unter Platz 5 aufgeführte Herr Arthur Möllenbeck nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei dem Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Rathaus, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
53340 Meckenheim, 2. Mai 2011 Der Bürgermeister
als Wahlleiter
Bert Spilles