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Haushaltssatzung 2011

VHS - Zweckverband Meckenheim - Rheinbach - Swisttal

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW S. 688) in Verbindung mit den §§ 8, 19 Abs. 2 und 29 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 298) hat die Verbandsversammlung des Volkhochschulzweckverbandes Meckenheim – Rheinbach - Swisttal in ihrer Sitzung am 4. Mai 2011 folgende Haushaltssatzung 2011 beschlossen:


§ 1
Ergebnis- und Finanzplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf                                             2.276.981 Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                 2.276.981 Euro

im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                   2.276.981 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                   2.276.981 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf                                                        0 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf                                                6.520 Euro
festgesetzt.

§ 2
Kreditermächtigungen

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 Euro festgesetzt.


§ 5
Verbandsumlage

Die Verbandsumlage wird auf 807.799 Euro festgesetzt und gemäß § 21 der Verbandssatzung wie folgt auf die Verbandsmitglieder verteilt:

                      Meckenheim                                 275.470 Euro
                      Rheinbach                                    349.221 Euro
                      Swisttal                                         183.108 Euro

 

§ 6

Zur flexiblen Ausführung des Haushaltes wird folgendes bestimmt:
Der Haushalt des Volkshochschulzweckverbandes Meckenheim Rheinbach Swisttal ist in Produkte untergliedert. In den gebildeten Produkten sind die Gesamtsummen der Erträge und Aufwendungen bzw. der Ein- und Auszahlungen des Produktes für die Haushaltsführung verbindlich (Teilergebnispläne). Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen für Investitionen.
Alle Erträge und Aufwendungen bzw. Ein- und Auszahlungen innerhalb eines Produktes sind gegenseitig deckungsfähig mit Ausnahme der Aufwands- und Ausgabepositionen mit zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen.
Mehrerträge bei den einzelnen Produkten berechtigen zu Mehraufwendungen in diesem Produkt. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen.


Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 19 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der aktuellen Fassung erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung der Verbandsumlage wurde durch den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 18. Mai 2011 erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Rheinbach, 6. Juni 2011
Petra Kalkbrenner
Vorsitzende der Verbandsversammlung