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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für Ratsmitglieder der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238) habe ich
Herrn
Klaus-Jürgen Pusch
wohnhaft
Uhlgasse 73
53340 Meckenheim
mit Wirkung zum 5. September 2011 als Nachfolger für Frau Inka Zimmer von der Wählergruppe Bürger für Meckenheim (BfM) und
Herrn
Ralf Diekmann
wohnhaft
Merler Ring 108
53340 Meckenheim
mit Wirkung zum 5. September 2011 als Nachfolger für Frau Simone Schiller von der Wählergruppe Bürger für Meckenheim (BfM) festgestellt.
Frau Inka Zimmer hat das Ratsmandat mit Ablauf des 31. August 2011 niedergelegt. Die Reserveliste der Wählergruppe Bürger für Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der Wählergruppe Bürger für Meckenheim unter Platz 10 aufgeführte Herr Klaus-Jürgen Pusch nachgerückt ist.
Frau Simone Schiller hat das Ratsmandat mit Ablauf des 31. August 2011 niedergelegt. Die Reserveliste der Wählergruppe Bürger für Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Die auf der Reserveliste auf Platz 11 aufgeführte Frau Barbara Goeres hat die Annahme des Ratsmandates abgelehnt. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der Wählergruppe Bürger für Meckenheim unter Platz 12 aufgeführte Herr Ralf Diekmann nachgerückt ist.
Herrn
Dieter Sossalla
wohnhaft
Ulmenstraße 35
53340 Meckenheim
habe ich mit Wirkung zum 11. September 2011 als Nachfolger für Herrn Bastian Sczech von der CDU Meckenheim festgestellt.
Herr Bastian Sczech hat das Ratsmandat mit Ablauf des 31. August 2011 niedergelegt. Die Reserveliste der CDU Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der CDU Meckenheim unter Platz 4 aufgeführte Herr Dieter Sossalla nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei dem Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Rathaus, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
53340 Meckenheim, 12. September 2011 Der Bürgermeister
als Wahlleiter
Bert Spilles