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Zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung) vom 16. Dezember 2009
Der Rat der Stadt Meckenheim hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 TransparenzG vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG- vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Art. I JagdsteuerabschaffungsG vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) in seiner Sitzung am 28. September 2011 folgende zweite Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung vom 16. Dezember 2009 beschlossen:
Artikel 1
1. Der § 4 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:
Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Stundenlohn von 36,00 € zugrunde gelegt.
2. Der § 4 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
Abgerechnet wird grundsätzlich nach der tatsächlichen Einsatzzeit (minutengenau).
Maßgeblich für die Berechnung der Einsatzzeit ist der Feuerwehr- Einsatzbericht.
3. Der § 5 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der tatsächlichen Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Artikel 2
Die Zweite Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Meckenheim vom 16. Dezember 2009 tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Zweite Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 7. Oktober 2011
Bert Spilles
Bürgermeister