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1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich - 1. Elternbeitragsänderungssatzung - vom 28. September 2011
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie des § 9 Abs. 3 S. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 28. September 2011 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 16. Dezember 2009 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1: Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt geändert:
„§ 6 Beitragsbefreiungen“.
2: § 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Kinder, die im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober des begonnenen Kindergartenjahres drei Jahre alt werden, wird ab Beginn des Kindergartenjahres der Elternbeitrag für ein Kind ab 3 Jahren erhoben.“
b) Unter Buchstabe c) wird das Wort „Betretung“ durch das Wort „Betreuung“ ersetzt.
3: § 6 wird wie folgt geändert:
Es werden Absätze 1, 2 und 3 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Ganztagsschule“ werden die Wörter „im Zuständigkeitsbereich der Stadt Meckenheim “ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, gemäß § 23 Abs. III KiBiz beitragsfrei. Sollte für ein Kind ein beitragsfreies Kindergartenjahr in Anspruch genommen worden sein, das Kind jedoch nicht eingeschult werden, ist das Folgekindergartenjahr beitragspflichtig. Die landesgesetzlich normierte Beitragsfreiheit gilt längstens 12 Monate, d. h. für jedes Kind kann nur einmal das beitragsfreie Kindergartenjahr in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gilt § 23 Abs. III S. 2 KiBiz.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Geschwisterkind sowie weitere Geschwisterkinder eines schulpflichtigen Kindes, das auf Grund der landesgesetzlichen Regelung des § 23 Abs. III KiBiz beitragsfrei ist, werden keine Elternbeiträge erhoben.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend am 1. August 2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende 1. Änderungssatzung mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 17 der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 11. November 1999 in der Fassung vom 23. November 2009 bekannt.
Hinweis
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW weise ich darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 2. November 2011
In Vertretung
Johannes Winckler
Erster Beigeordneter