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1. Änderungssatzung vom 20. April 2012 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsatzung) der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Aufgrund des § 4 Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung und Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 23. Mai 2012 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003 wird wie folgt geändert:

A. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
     a) Alter Friedhof, Bonner Straße 
        Er umfasst das gesamte Stadtgebiet einschließlich des Ortsteils Merl ohne die
        Ortsteile Altendorf, Ersdorf und Lüftelberg
     b) Waldfriedhof, Wachtbergstraße
         Er umfasst das gesamte Stadtgebiet. 
     c) Friedhof Lüftelberg, Kottenforststraße
        Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Lüftelberg.
     d) Friedhof, Kirchengemeinde St. Jakobus d. Ä.
        Für die Ortsteile Altendorf und Ersdorf steht der von der Kirchengemeinde
        St. Jakobus d. Ä. verwaltete Friedhof in den Ortsteilen Altendorf/Ersdorf
        zur Verfügung.

B. § 3 Abs. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
     c) die Möglichkeit einer anonymen Bestattung oder die Bestattung in einem 
         Rasenwahlgrab, einer Urnenwand, einem Baumgrab oder das Ausstreuen
         von Aschen oder die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus
         Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte im zuständigen
         Bestattungsbezirk nicht möglich sind.

C. In § 7 wird Abs. 9 zu Abs. 10. Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst:
(9) Die Zwischenablagerung von für Beerdigungszwecke abgeräumte Gedenkzeichen und Grabeinfassungen auf dem Friedhof darf nur in verkehrssicherer Weise erfolgen. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes trägt dabei der/die Gewerbetreibende.

D. In § 8 Abs. 1 werden nach dem 2. Satz die Sätze „Bereits bei der Anmeldung soll angegeben werden, welche Grabstättenart und Bestattungsform gewählt wird. Hierbei ist der Wille des/der Verstorbenen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.“ eingefügt.

E. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Erdbestattungen dürfen frühestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen und müssen in der Regel spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes durchgeführt worden sein. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen auf dem Aschenstreufeld bestattet.

F. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „nitrozellulodehaltigen“ durch das Wort „nitrozellulosehaltigen“ ersetzt.

G. § 12 erhält folgende neue Fassung:

§ 12
Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Gräber richtet sich nach den geologischen Bodenverhältnissen.
(2) Nach dem geologischen Gutachten werden die Ruhefristen auf den Friedhöfen wie folgt festgesetzt:
     a) Alter Friedhof, Bonner Straße
         bei Kindern bis zu 5 Jahren                       15 Jahre
         bei Personen über 5 Jahre                         25 Jahre
     b) Waldfriedhof, Wachtbergstraße
         bei Kindern bis zu 5 Jahren                       25 Jahre
         bei Personen über 5 Jahre                         30 Jahre
     c) Friedhof, Kottenforststraße, Lüftelberg
         bei Kindern bis zu 5 Jahren                      15 Jahre
         bei Personen über 5 Jahre                        25 Jahre
(3) Für Urnen mit Ausnahme der Aufbewahrung
in Kolumbarien gilt eine Ruhefrist von                 25 Jahren.
(4) Für Urnen in Kolumbarien
gilt eine Ruhefrist von                                        20 Jahren.
(5) Im Falle der Bereitstellung von Grabkammer-
Systemen wird die Ruhefrist auf                         12 Jahre
festgelegt.

H. In § 13 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz der Satz „Ebenso unzulässig ist aus hygienischen Gründen eine Umbettung ohne Sarg sowie die Umbettung von Ascheresten, die ohne Urne beigesetzt wurden.“ eingefügt.

I. In § 14 Abs. 2 werden die neuen Buchstaben g), h) und i) - wie folgt - angefügt:
   g) Aschestreufeld
   h) Urnenwände (Kolumbarien)
   i) Baumgräber (besondere Urnenbestattungsform)

J. § 17 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Terrassen, Hallen und Wänden (Kolumbarien) eingerichtet werden. Soweit diese oberirdisch angelegt sind, beträgt die Dauer der Nutzungsrechte abweichend von Abs. 2
  20 Jahre

K. § 18 erhält folgende neue Fassung:

§ 18
Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Waldfriedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 oder 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
(3) Auf dem Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind darauf nicht zulässig. Auf Wunsch kann der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des/der Verstorbenen auf einer vorhandenen Stele angebracht werden. Die Ausführung erfolgt durch ein von der Stadt Meckenheim beauftragtes Fachunternehmen in einheitlicher Form. Die Kosten trägt der Bestattungspflichtige. Die Grabstätten werden von der Stadt Meckenheim gepflegt.

L. In § 22 Abs. 2 wird der Begriff „Aschegrabfelder“ ersatzlos gestrichen.

M. § 23 wird wie folgt neu gefasst:

§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale mit den allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindest-stärke der Grabmale beträgt
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe          =         0,14 m,
ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe          =         0,16 m und
ab 1,51 m Höhe                           =         0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Auf dem Waldfriedhof werden Wege und Grabstätten höhengleich angelegt. Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabeinfassungen als zweizeilige Granitpflasterzeilen 10 / 10 cm verlegen.
(4) Auf den neu anzulegenden Grabfeldern auf dem Waldfriedhof können die Grabeinfassungen bis maximal 10 cm Höhe von den Bestattungspflichtigen i. S. d. § 8 BestG NRW nach den §§ 26 und 27 dieser Satzung angelegt und unterhalten werden.

N. § 27 erhält folgende neue Fassung:

§ 27
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen) sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Ausbesserungen oder Neuanlage von Einfassungen). Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen oder Sanierungsmaßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Die Stadt Meckenheim ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen oder durch unbefestigte sonstige bauliche Anlagen (z. B. Grabeinfassungen) verursacht wird.
(4) Bei den Grabeinfassungen aus Granitsteinen auf dem Waldfriedhof bezieht sich die Unterhaltung durch den Nutzungsberechtigten nur auf die gärtnerische Pflege. Die bauliche Unterhaltung zur Wahrung der Sicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Dazu dürfen die Gräber von Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten und zur Durchführung der notwendigen Arbeiten in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten die Randbepflanzungen, wenn erforderlich, für die Dauer der Unterhaltungsarbeiten entfernt werden. Bei der gärt-nerischen Pflege dürfen weder chemische Mittel ausgebracht, noch die Fugen zwischen den Granitsteinen ausgekratzt werden.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

O. In § 28 Abs. 1 wird in Satz 2 die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, 24. Mai 2012
Bert Spilles
Bürgermeister