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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Meckenheim vom 17. Februar 1972 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22. Januar 1981 vom 9. Juli 2012
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 4. Juli 2012 folgende 3. Änderungssatzung zur Beitragssatzung vom 17. Februar 1972 beschlossen:
Artikel I
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn von Straßen und Wegen sowie der Platzflächen mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie die notwendigen Erhöhungen und Vertiefungen,
§ 2 Abs. 1 Ziffer 4
wird um den Buchstaben „h) Mischflächen“ ergänzt.
Es wird ein neuer § 5a aufgenommen:
§ 5a
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Entstehung der Beitragspflicht setzt die Erfüllung des für die Anlage beschlossenen Bauprogramms voraus.
(2) Ist nach dem Bauprogramm die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.
Artikel II
Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten § 1 und § 2 Abs. 1 Ziffern 3 und 4 der Beitragssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Februar 1972 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22. Januar 1981 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 9. Juli 2012
STADT MECKENHEIM
DER BÜRGERMEISTER
In Vertretung:
Heinz-Peter Witt
Technischer Beigeordneter