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Satzung für das Jugendamt der Stadt Meckenheim

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG – (Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes- AG–KJHG NW - und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 26.09.2012 die folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:

I. Das Jugendamt

§ 1
Aufbau

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2
Zuständigkeit des Jugendamtes

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Meckenheim zuständig.

§ 3
Aufgaben des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4
Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte nach Absatz 2 und weitere beratende Mitglieder nach Absatz 3 und Absatz 4 an.

(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt neun, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt sechs.
Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NW), der Gemeindeordnung (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Meckenheim.

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte/n Vertreterin/Vertreter;
b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;
d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;
e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Regierungspräsidentin/dem Regierungspräsidenten bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
g) je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt;
h) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendrates der Stadt Meckenheim, die/der vom Jugendrat der Stadt Meckenheim bestellt wird.
i) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates der Stadt Meckenheim, die/der vom Jugendamtselternbeirat der Stadt Meckenheim bestellt wird.

Für die Mitglieder a) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.

(4) Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied bestellt. Es wirkt im Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.

§ 5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII)
3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII)

Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/eines Leiters der Verwaltung des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.

(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden,
2. die Entscheidung über
a) die Jugendhilfeplanung nach §§ 79, 80 SGB VIII und den Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung gem. §§ 18, 21 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), hierzu gehören ebenfalls Spielplatzplanung inkl. Standortwahl,
b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII,
c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG NW,
d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz,
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG,
f) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätte nach § 24 KiBiz.
3. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe

(3) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (§ 8 Abs. 1 SGB VIII).

§ 6
Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in.

§ 7
Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Meckenheim vom 25.11.2009 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende

Satzung für das Jugendamt der Stadt Meckenheim
vom 26. September 2012

mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 17 der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 11. November 1999 in der Fassung vom 23. November 2009 bekannt.

Hinweis

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW weise ich darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, 26.11.2012
(Bert Spilles)
Bürgermeister