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4. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Meckenheimm Rheinbach Swisttal vom 11. Dezember 2008 in der Fassung vom 14. Februar 2013
Die Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft
Auf Grund des § 19 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) in Verbindung mit § 7 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Meckenheim - Rheinbach - Swisttal in ihrer Sitzung am 14. Februar 2013 folgende 4. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Meckenheim Rheinbach Swisttal vom 11. Dezember 2008 beschlossen:
Artikel 1
In § 5 - Teilnahmegebühren für Angebote zur musischen Ausbildung/Tätigkeit – werden die unter Ziffer 2 aufgelisteten unterrichtsfreien Tage um den Freitag nach Weiberfastnacht ergänzt.
Artikel 2
In § 5 - Teilnahmegebühren für Angebote zur musischen Ausbildung/Tätigkeit – werden die Gebührensätze unter Ziffer 4 wie folgt geändert:
4.1 Monatsgebühren für den Elementarunterricht
neu alt
a) Eltern-Kindgruppe („Musikkarussell“) 23,50 Euro 22,50 Euro
b) Musikalische Früherziehung (60 Min.) 25,50 Euro 24,50 Euro
c) Sing- und Spielkreis (60 Min.) 21,50 Euro 20,50 Euro
d) Sing- und Spielkreis (45 Min.) 19,00 Euro 18,00 Euro
4.2 Monatsgebühren für den Instrumental- und Vokalunterricht
neu alt
a) Gruppe (45 Min.) 28,50 Euro 27,50 Euro
b) Gruppe (60 Min.) 33,50 Euro 32,50 Euro
c) Dreiergruppe (45 Min.) 42,50 Euro 41,50 Euro
d) Zweiergruppe (45 Min.) 49,00 Euro 48,00 Euro
e) Einzelunterricht (30 Min.) 64,50 Euro 63,50 Euro
f) Einzelunterricht (45 Min.) 86,00 Euro 85,00 Euro
Artikel 3
Die Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, 4. März 2013
gez. Petra Kalkbrenner
Vorsitzende der Zweckverbandsversammlung
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 20. März 2013 veröffentlicht.