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8. Satzung vom 16. Mai 2013 zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005

Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat in seiner Sitzung vom 15. Mai 2013 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 11 erhält folgende Fassung:
Gebührensatz

(1) Die Grundgebühr beträgt:
a) Bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung
bis 10 m³ (Qn 6) einschließlich                                4,00 Euro/mtl.
über 10 m³ bis 20 m³ (Qn 10) einschließlich          10,00 Euro/mtl.
über 20 m³ bis 30 m³ (Qn 15) einschließlich          16,00 Euro/mtl.

Bei Großwasserzählern mit einer Verbrauchsleistung
bis zu 80 m³ einschließlich                                  23,00 Euro/mtl.
bis zu 100 m³ einschließlich                                30,68 Euro/mtl.
bis zu 150 m³ einschließlich                                46,00 Euro/mtl.
Bei Verbundzählern mit einem Durchmesser
bis zu 80 mm einschließlich                                19,17 Euro/mtl.
bis zu 150 mm einschließlich                              26,84 Euro/mtl.

b) Die Grundgebühr für das Ausleihen von Hydrantenstandrohren mit Wasserzählern beträgt

für den ersten Monat der Ausleihdauer                1,53 Euro/tgl.
ab dem zweiten Monat bei nicht unter
brochener Ausleihdauer                                      0,38 Euro/tgl.

Neben der Grundgebühr wird für das Ausleihen von Hydrantenstandrohren mit Wasserzählern eine Kaution in Höhe von 300,00 Euro erhoben. Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wurde, je als voller Monat gerechnet. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Grundgebühr erhoben.
 

(2) Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ Wasserverbrauch 1,35 Euro.

Artikel II

§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Gebühr beträgt je m³ 1,35 Euro.
 

Artikel III

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 11 und § 12 Abs. 4 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Meckenheim, 16. Mai 2013

 

Bert Spilles
Bürgermeister