Infoleiste

Topmeldungen

E-Lastenräder testen

weiterlesen

A61: Kurzfristige Sperrung ab Rheinbach in Richtung Venlo aufgrund eines LKW-Unfalls

weiterlesen

Ein LeseZeichen für Meckenheim

weiterlesen

Wer hilft bei der Europawahl?

weiterlesen

Turnusmäßiger Austausch der Wasserzähler mit dem Eichjahr 2018

weiterlesen

Familie gesucht! Können Sie sich vorstellen, ein Pflegekind aufzunehmen?

weiterlesen
Symbolbild Karriereleitern

Stellenportal Meckenheim.de

Karriere und Stellen
in der Stadtverwaltung

weiterlesen
Symbolbild Logo Facebook

Facebook

Meckenheim.de
ist bei Facebook.

weiterlesen

Öffnungszeiten

Stadtverwaltung
Mo. bis Fr.  7:30 bis 12:30 Uhr
Mo.           14:00 bis 18:00 Uhr
Telefon 02225 917-0
Öffnungszeiten Bürgerservice
ohne Termin

Mi              7:30 bis 12:30 Uhr
Sonst nur mit Terminvergabe
https://termine.meckenheim.de/?rs
Per E-Mail: buergerbuero@meckenheim.de
Telefon für Termin nur Mo/Di/Do/Fr 9-10:30 Uhr + Di/Do 14-15 Uhr: 
(02225) 917-206/207/208

Weitere Kontaktdaten
Terminverwaltung Ara Displaying Images Cal

Termin- reservierung Bürgerservice

Zur Terminreservierung:

weiterlesen
Jungholzhalle Eingang

Veranstaltungen in der Jungholzhalle

Alle Informationen
zur Jungholzhalle:

weiterlesen
Symbolbild zur Wirtschaftsförderung online

Wirtschafts- förderung online!

Wirtschaftsförderung 
Meckenheim mit eigener Webseite:

weiterlesen
Symbolbild Familienlotsin

Familienlotsin

Ansprechpartnerin für unsere Familien
Hanna Esser
Telefon (02225) 917 289
hanna.esser@meckenheim.de

weiterlesen
Blütenkönigin Antonia Augenstein

Meckenheimer Blütenkönigin

Herzlich Willkommen
in Meckenheim

weiterlesen
Logo Mega - Meckenheimer Garantie für Ausbildung

MeGA

Meckenheimer
Garantie
für Ausbildung

weiterlesen
Symbolbild Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Zum Plakat
Symbolbild Fahrradfreundliches Meckenheim

Fahrrad- freundliches Meckenheim

Meckenheim ist als fahrrad- freundliche Stadt ausgezeichnet

weiterlesen
Hände

Stiftungen in Meckenheim

Bürgerstiftung und Lückert-Stiftung

weiterlesen

Aktuelle Freizeit-Termine

19.04.2024

"Cargobike Roadshow"

weiterlesen

19.04.2024

"Meckenheimer Bürgerverein e.V. lädt ein zu einem Vortragsabend"

weiterlesen

20.04.2024

"Krönungsball"

weiterlesen

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden sowie dem Merler Saal in Meckenheim

Diese tritt am 1. August 2013 in Kraft

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2013 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden sowie den Merler Saal in Meckenheim beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Stadt Meckenheim stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern Räume in städtischen Gebäuden sowie den Merler Saal für kulturelle, gesellschaftliche und politische Veranstaltungen, für Tagungen, Ausstellungen und Freizeitaktivitäten zur Verfügung.
Städtische Gebäude im Sinne dieser Benutzungs- und Gebührenordnung sind:

1 Das Herrenhaus der Burg Altendorf in Meckenheim-Altendorf
2 Städtische Jungholzhalle in Meckenheim
3 Gymnastikhallen/Mehrzweckhallen in Altendorf/Ersdorf und Lüftelberg
4 Pädagogisches Zentrum (PZ) im Schulcampus Meckenheim
5 Aula der Theodor-Heuss-Realschule Meckenheim
6 Aula der Katholischen Grundschule Meckenheim
7 Aula der Gemeinschaftsgrundschule Meckenheim-Merl
8 Pausenhalle der Evangelischen Grundschule Meckenheim
9 ZbV-Räume der Evangelischen Grundschule Meckenheim
10 ZbV-Räume der Gemeinschaftsgrundschule Meckenheim-Merl
11 ZbV-Räume der Wettkampfhalle im Schulcampus Meckenheim
12 ZbV-Raum Lüftelberg
13 Merler Saal (von der Stadt angemieteter Veranstaltungsraum der Kath. Kirchengemeinde
     St. Michael Meckenheim-Merl)

(2) Darüber hinaus können die Räume mit Ausnahme der Gymnastikhallen/Mehrzweckhallen in Altendorf/Ersdorf und Lüftelberg auch an auswärtige Veranstalter vermietet werden, sofern Belange der Stadt Meckenheim nicht entgegenstehen, die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies zulassen und die Veranstaltung mit ihren Zielen und mit dem Charakter der Räume zu vereinbaren ist.
(3) Welche Räume im Einzelfall vermietet werden, richtet sich nach der Art der Veranstaltung und der Zweckbestimmung des zu vermietenden Raumes.
(4) Für die Vermietung der Räume und Gebäude nebst Einrichtung und Zubehör ist der Fachbereich für Bildung, Kultur und Sport der Stadt Meckenheim zuständig.
(5) Das Mietverhältnis zwischen der Stadt Meckenheim und dem Veranstalter wird durch einen privatrechtlichen Mietvertrag geregelt.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung der Räume besteht nicht.
(7) Zum Zwecke des Betriebs eines Stadtmuseums als Begegnungsstätte für Meckenheimer Geschichte und Kultur ist das Herrenhaus der Burg Altendorf dauerhaft an den Verein „Meckenheimer Stadtmuseum und Kulturforum e.V.“ verpachtet.

§ 2
Zulassung von Veranstaltungen

(1) Im Herrenhaus der Burg Altendorf sind regelmäßige und dauerhafte Nutzungen, z.B. wöchentliche Vereinsabende oder Veranstaltungen über die Dauer eines Monats, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für den Betrieb des Stadtmuseums. Das Parken auf dem Burghof ist grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen kann es auf Antrag für Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Krönung Maipaar, Weihnachtsbaumaufstellung) genehmigt werden.
(2) Das Pädagogische Zentrum (PZ) am Schulcampus wird nur für solche Veranstaltungen vermietet, für deren Durchführung die Jungholzhalle nicht geeignet ist.
(3) Während der Schulferien NRW sowie an Sonn- und Feiertagen werden die Räume nach § 1 Nr. 4 bis Nr. 8 nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die Veranstaltungen im besonderen städtischem Interesse liegen.
(4) Die nach § 1 Nr. 4 bis Nr. 10 angemieteten Räume müssen in der Regel bis 22.00 Uhr verlassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Meckenheim.
(5) Die Räume nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 3 sowie Nr. 11 bis Nr. 13 können auch über 22.00 Uhr hinaus benutzt werden, wenn der Veranstalter die Schlüsselgewalt übernimmt.
(6) Ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die

  • sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten,
  • gegen die guten Sitten verstoßen,
  • erhebliche und unzumutbare Lärmbelästigung für die Anlieger mit sich bringen,
  • außergewöhnliche Verschmutzungen zur Folge haben.

(7) Die Entscheidungen über die Zulassung einer Veranstaltung trifft der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3
Allgemeine Mieterpflichten

(1) Die überlassenen Räume und Gebäude mit ihren Einrichtungen und dem sonstigen Zubehör dürfen nur für die im Mietvertrag genannten Veranstaltungen und für die vereinbarte Zeit benutzt werden. Der Veranstalter ist zu schonender Behandlung verpflichtet.
(2) Die in den jeweiligen städtischen Einrichtungen geltenden Bestuhlungspläne sind verbindlich. Der Veranstalter darf die Bestuhlung nicht eigenmächtig verändern. Er darf nicht mehr Karten ausgeben, als Sitzplätze nach dem jeweiligen Bestuhlungsplan vorhanden sind. Stehplätze sind nicht zugelassen.
(3) Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
(4) Der Veranstalter ist verpflichtet:

  • im Falle der Benutzung eines Küchenbereichs, diesen gründlich, unter Beachtung der Hygienevorschriften, zu reinigen sowie das verwendete Geschirr zu spülen und wieder in die Schränke zu räumen,
  • alle genutzten Tische zu reinigen,
  • in allen genutzten Räumen die Fußböden feucht zu reinigen,
  • die genutzten Toiletten- und Außenanlagen gründlich zu reinigen.

Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst die Stadt Meckenheim eine Fachreinigung auf Kosten des Veranstalters.
(5) In allen Räumen gilt uneingeschränktes Rauchverbot, unbenommen der Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes.

§ 4
Mietpreistarif

(1) Für die Benutzung der Räume, der technischen und sonstigen Einrichtungen und ggf. für die Inanspruchnahme städtischer Hausmeister werden privatrechtliche Entgelte nach dem dieser Benutzungs- und Gebührenordnung als Anlage beigefügten Mietpreistarif erhoben. Hierin enthalten sind ebenfalls die Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung.
(2) Soweit Einrichtungen oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht im Mietpreistarif für die Benutzung aufgeführt sind, werden die dafür zu zahlenden Entgelte besonders vereinbart.
(3) Die Benutzung der in § 1 genannten städtischen Räume sowie die Inanspruchnahme der städtischen Hausmeister sind für die Musikschule und die Volkshochschule unentgeltlich.

§ 5
Zahlung des Mietpreises

Die voraussichtlich zu zahlenden Mieten für die Benutzung der Räume, der technischen und sonstigen Einrichtungen sind mit dem Vertragsschluss fällig und spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Die endgültige Abrechnung über alle tatsächlich entstandenen Kosten wird dem Mieter nach der Veranstaltung zugeleitet. Der errechnete Restbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum an die Stadtkasse Meckenheim zu zahlen.

 

§ 6
Kaution

(1) Die Stadt Meckenheim ist berechtigt, eine Kaution vor der Inanspruchnahme der städtischen Räume zu erheben.
(2) Die Höhe der Kaution ist im Mietpreistarif raumbezogen festgelegt.
(3) Die Kaution ist zusammen mit dem Mietpreis, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, zu entrichten. Bei schadensfreier und ordnungsgemäßer Rückgabe der gemieteten Räume und ggf. der technischen und sonstigen Einrichtungen wird die Kaution in voller Höhe wieder ausgezahlt. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe der gemieteten Räume oder der technischen und sonstigen Einrichtungen kann die Kaution, solange bis der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt wurde, einbehalten werden.

§ 7
Programmgestaltung

Die Stadt Meckenheim kann in Einzelfällen vor Abschluss des Mietvertrages vom Veranstalter die Vorlage des Veranstaltungsprogramms verlangen.

§ 8
Anmeldung von Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sollen in der Regel spätestens 3 Monate vorher bei der Stadt Meckenheim schriftlich angemeldet und gleichzeitig alle für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Genehmigungen vorgelegt werden.
(2) Der Veranstalter hat bei der Antragstellung den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Durch die Hinterlegung einer Kaution gemäß § 6 entfällt diese Verpflichtung nicht.
(3) Die Bestellung von Feuerwehr und Sanitätsdienst geschieht unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch den Veranstalter. Soweit dies auf Veranlassung der Stadt Meckenheim geschieht, hat der Veranstalter die für die Inanspruchnahme vorgesehene Gebühr und sonstigen Kosten zu tragen.
(4) Die Stadt Meckenheim entscheidet im Einzelfall, ob die Anwesenheit eines Sicherheitsdienstes notwendig ist. Die Bestellung eines Sicherheitsdienstes geschieht unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch den Veranstalter. Soweit dies auf Veranlassung der Stadt Meckenheim geschieht, hat der Veranstalter die für die Inanspruchnahme vorgesehene Gebühr und sonstigen Kosten zu tragen.

§ 9
Hausrecht

Die von der Stadt Meckenheim beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 10
Ablauf der Veranstaltungen

(1) Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung allein. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(2) Soweit festgestellt wird, dass die Benutzungs- und Gebührenordnung nicht vollständig beachtet wird, werden die städtischen Räumlichkeiten nicht mehr an die mittelbaren oder unmittelbaren Verursacher von Schäden oder Ordnungswidrigkeiten vermietet.

§ 11
Dekoration und Werbung

(1) In den gemieteten Räumen dürfen Gegenstände nur an den von der Stadt Meckenheim ausdrücklich vorgesehenen und bezeichneten Stellen oder sonst nur mit besonderer Zustimmung und nach Anweisung der Stadt angebracht oder aufgestellt werden. Jede Art von Werbung bedarf in allen Fällen der besonderen Erlaubnis der Stadt.
(2) Der Veranstalter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt Meckenheim die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Veranstalters durchführen lassen.

§ 12
Eintrittskarten

Die Beschaffung der Eintrittskarten für seine Veranstaltungen obliegt dem Veranstalter. Er hat dafür zu sorgen, dass die auf den Eintrittskarten abgedruckten Einlassbedingungen eindeutig sind und mit den öffentlichen Ankündigungen (Plakataushang, Werbezettel, Anzeigen in den Tageszeitungen) übereinstimmen.

§ 13
Bewirtschaftung

(1) Die Bewirtschaftung der Veranstaltung obliegt dem Veranstalter. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hygienevorschriften eingehalten werden. Beim Verabreichen von Speisen und Getränken ist ausschließlich wieder verwendbares Geschirr zu benutzen.
(2) Eine gegebenenfalls erforderliche Ausschankgenehmigung ist vom Veranstalter beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Meckenheim einzuholen.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, die jugendschutzrechtlichen Richtlinien (insbesondere das Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche) einzuhalten.

§ 14
Kleiderablage

Es besteht Garderobenpflicht. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass Stühle, Tische und Wände in den Räumen nicht als Kleiderablage benutzt werden. Vom Veranstalter soll eine Aufsicht für die Garderobe gestellt werden.

§ 15
Haftung

(1) Der Veranstalter muss die gemieteten Räume und Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung und nach Ende gemeinsam mit dem zuständigen Hausmeister besichtigen. Soweit hierbei keine Beanstandungen durch den Veranstalter erhoben werden, gelten die Mieträume als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Dies wird in einem schriftlichen Übergabeprotokoll festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterschrieben.
(2) Für Schäden, die durch den Veranstalter, dessen Beauftragte oder Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung an den gemieteten Räumen, Nebenräumen, Einrichtungen, Geräten und Außenanlagen verursacht werden, haftet der Veranstalter. Dem Veranstalter obliegt der Nachweis darüber, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich der Stadt Meckenheim mitzuteilen.
Dies gilt für alle Beschädigungen, die von der Übernahme an bis zur Übergabe an die Stadt entstehen.
(3) Die Stadt Meckenheim haftet nicht bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen und sonstigen die Veranstaltung verhindernden und beeinträchtigenden Ereignissen.
(4) Der Veranstalter hat die Stadt Meckenheim von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite gegen sie aus Anlass der Veranstaltung erhoben werden, freizustellen.

§ 16
Rücktritt vom Vertrag

(1) Führt der Veranstalter aus einem von der Stadt Meckenheim nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt erst innerhalb einer Frist von einem Monat vor Veranstaltungstermin vom Mietvertrag zurück, so ist er grundsätzlich verpflichtet, die Hälfte des Mietpreises zu zahlen. Bei einem kurzfristigen Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor dem Veranstaltungstermin ist die volle Mietsumme fällig. Sofern es möglich ist, die Mieträume anderweitig zu vermieten, werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Unbeschadet hiervon bleibt das Recht der Stadt Meckenheim, Ersatz für den durch den Rücktritt bedingten Schaden zu verlangen.
(2) Die Stadt Meckenheim behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie die vermieteten Räume bzw. Gebäude aufgrund unvorhergesehener Umstände dringend selbst benötigt. In einem solchen Fall erfolgt die sofortige Rückzahlung der möglicherweise bereits gezahlten Miete und Kaution. Eine weitergehende Entschädigung erfolgt nicht.


(3) Des Weiteren kann die Stadt Meckenheim vom Vertrag zurücktreten:

  • wenn der Nachweis der erforderlichen Anmeldungen nach § 8 oder etwaiger Genehmigungen nicht vorgelegt wird,
  • wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird,
  • wenn Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen,
  • wenn die vermieteten Räume bzw. Gebäude infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können

Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 17
Kündigung

(1) Das Kündigungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Darüber hinaus behält sich die Stadt Meckenheim das Recht vor, den Mietvertrag jederzeit - auch noch am Veranstaltungstag - ohne Leistung von Schadensersatz fristlos zu kündigen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Inhalte der Veranstaltung ganz oder teilweise menschenverachtend, gewaltverherrlichend, pornographisch, sexistisch, rassistisch oder anderweitig strafbar sind bzw. die Belange des Jugendschutzes verletzt werden.
(3) Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, den der Veranstalter zu vertreten hat, wird der bereits bezahlte Mietpreis nicht erstattet. Eine bereits bezahlte Kaution wird zurückerstattet. Zusätzliche Leistungen, die in dem Mietvertrag vereinbart werden, sind von dem Veranstalter auch nach einer fristlosen Kündigung zu bezahlen.

§ 18
Inkrafttreten

Vorstehende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der Räume der städtischen Gebäude in Meckenheim tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungsordnung für das Herrenhaus der Burg Altendorf in Meckenheim-Altendorf, Burgstraße 5 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21. März 2012, die Benutzungsordnung für die städtische Jungholzhalle in Meckenheim und die Gymnastikhallen in Altendorf/Ersdorf sowie in Lüftelberg in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2001, die Benutzungs- und Gebührenordnung für Aulen, Pausenhallen und ZbV-Räume der Stadt Meckenheim in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2001, die Benutzungs- und Gebührenordnung für den Veranstaltungsraum im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Zypressenweg 4, 53340 Meckenheim-Merl vom 11. März 2009 und die jeweils zugehörigen Mietpreistarife außer Kraft.


Mietpreistarif

- s. Anlage -

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, 18. Juli 2013

Bert Spilles
Bürgermeister

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 24. Juli 2013 veröffentlicht.