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Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut der Bienen
Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises
Aufgrund
- der §§ 2, 13, 18-30, 73 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
- der §§ 1, 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV.NRW S. 12)
- des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104), zuletzt geändert am 21. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 24)
und
- der §§ 3, 4, 5 b, 10 und 11 der Bienenseuchenverordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), geändert am 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499)
wird für den Rhein-Sieg-Kreis folgendes verordnet:
§ 1
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der bösartigen Faulbrut in einem Bienenstand im nördlichen Adendorfer Wald, 53343 Wachtberg, wird folgendes Gebiet in der Stadt Meckenheim und der Gemeinde Wachtberg zum Sperrgebiet erklärt:
- nördlich begrenzt durch die Kreisgrenze zum Gebiet der Bundesstadt Bonn, im Westen durch die L261, dieser in Richtung Süden folgend bis zur Kreuzung Gerhard-Boeden-Straße
- der Gerhard-Boeden-Straße in südöstliche Richtung bis zur Kreuzung L158 Gudenauer Allee folgend, dieser in südwestlicher Richtung bis zur Kreuzung Siebengebirgsring folgend
- dem Siebengebirgsring folgend bis zur Kreuzung Königsberger Straße, dieser folgend bis zur Kreuzung L123 Giermaarstraße
- dieser in südöstlicher Richtung folgend, die BAB565 kreuzend bis zur Ortslage Adendorf
- der nördlichen Ortslagenabgrenzung Adendorf folgend bis zum Gimmelsdorfer Weg, diesem in nördlicher Richtung folgend bis zum Gimmersdorfer Hof
- weiter entlang dem nordwestlichen Ufer des Arzdorfer Baches folgend bis zum Erreichen der L267
- der L267 in westliche Richtung folgend bis zur Kreuzung L158, dieser in westliche Richtung folgend bis zum Erreichen der Ortslage Villiprott,
- entlang der westlichen Ortslagenabgrenzung von Villiprott bis zum Erreichen der Kreisgrenze
§ 2
(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf bösartigen Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für bösartige Faulbrut ergeben.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 finden keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung ”Seuchenwachs” abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
§ 3
Jeder Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von diesbezüglichen Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. Hierzu gehört auch die unverzügliche Anzeige des Besitzes von Bienenvölkern in dem genannten Sperrbezirk beim Rhein-Sieg-Kreis, Der Landrat, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg (Telefon: 02241 / 13-2335; Telefax: 02241 / 13-3079).
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 76 Abs. 2 und Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 16 der Bienenseuchenverordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- € geahndet werden können.
§ 6
Diese Tierseuchenverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 7
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Siegburg, 19. August 2013
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
in Vertretung
gez. Heinze
Kreisdirektorin
Ein Übersichtsplan ist hier: erhältlich.