Infoleiste

Topmeldungen

Förderverein für die interkommunale Öffentliche Bücherei gründen

weiterlesen

Neuer Wirtschaftsnewsletter erschienen!

weiterlesen

Gehwegverbreiterung in Altendorf-Ersdorf erfolgreich abgeschlossen

weiterlesen

14. Blütenfest in Meckenheim

weiterlesen

Wer hilft bei der Europawahl?

weiterlesen

Verlängerter Badespaß in den Osterferien

weiterlesen

Bürgerstiftung Meckenheim sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter (m/w/d)

weiterlesen
Symbolbild Karriereleitern

Stellenportal Meckenheim.de

Karriere und Stellen
in der Stadtverwaltung

weiterlesen
Symbolbild Logo Facebook

Facebook

Meckenheim.de
ist bei Facebook.

weiterlesen

Öffnungszeiten

Stadtverwaltung
Mo. bis Fr.  7:30 bis 12:30 Uhr
Mo.           14:00 bis 18:00 Uhr
Telefon 02225 917-0
Öffnungszeiten Bürgerservice
ohne Termin

Mi              7:30 bis 12:30 Uhr
Sonst nur mit Terminvergabe
https://termine.meckenheim.de/?rs
Per E-Mail: buergerbuero@meckenheim.de
Telefon für Termin nur Mo/Di/Do/Fr 9-10:30 Uhr + Di/Do 14-15 Uhr: 
(02225) 917-206/207/208

Weitere Kontaktdaten
Terminverwaltung Ara Displaying Images Cal

Termin- reservierung Bürgerservice

Zur Terminreservierung:

weiterlesen
Jungholzhalle Eingang

Veranstaltungen in der Jungholzhalle

Alle Informationen
zur Jungholzhalle:

weiterlesen
Symbolbild zur Wirtschaftsförderung online

Wirtschafts- förderung online!

Wirtschaftsförderung 
Meckenheim mit eigener Webseite:

weiterlesen
Symbolbild Familienlotsin

Familienlotsin

Ansprechpartnerin für unsere Familien
Hanna Esser
Telefon (02225) 917 289
hanna.esser@meckenheim.de

weiterlesen
Blütenkönigin Antonia Augenstein

Meckenheimer Blütenkönigin

Herzlich Willkommen
in Meckenheim

weiterlesen
Logo Mega - Meckenheimer Garantie für Ausbildung

MeGA

Meckenheimer
Garantie
für Ausbildung

weiterlesen
Symbolbild Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Gebührenfreies Parken in Meckenheim

Zum Plakat
Symbolbild Fahrradfreundliches Meckenheim

Fahrrad- freundliches Meckenheim

Meckenheim ist als fahrrad- freundliche Stadt ausgezeichnet

weiterlesen
Hände

Stiftungen in Meckenheim

Bürgerstiftung und Lückert-Stiftung

weiterlesen

Aktuelle Freizeit-Termine

04.04-15.04.2024

"Reise zum Nabel Italiens nach Rieti"

weiterlesen

07.04.2024

Dauerausstellung "7.000 Jahre Meckenheimer Geschichte"

weiterlesen

10.04.2024

"Wichtige Informationen für Ihren Haushalt"

weiterlesen

5. Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002

Die 5. Änderung der Entwässerungssatzung tritt am 1.1.2014 in Kraft

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. 2010, S. 185ff.) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2013 die folgende 5. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 beschlossen:

Artikel I


§ 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1.
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Diese Gebühren sind nach § 6 Abs. 5 KAG NRW grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

Artikel II

§ 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides durch einen schriftlichen Antrag geltend zu machen; der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird der Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.


Artikel III

§ 31 Abs. 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

Bei Obstanbaubetrieben wird die Wassermenge um das für Obstbaumspritzungen verwendete Wasser herabgesetzt. Maßgeblich für die Menge des Spritzwassers je Hektar und Jahr und die Größe der Obstbauflächen sind die Angaben der Landwirtschaftskammer Rheinland (Gutachten des Pflanzenschutzamtes und Flächenliste) oder sonstige geeignete Nachweise.
In beiden Fällen wird bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren für landwirtschaftliche Betriebe ein Mindestsatz von 160 cbm für einen Vier-Personen-Haushalt im Ansatz belassen.
Für jede weitere Person werden 40 cbm hinzugerechnet. Für sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gelten die Absätze 2 und 3.


Artikel IV


§ 31 Abs. 11 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung beträgt

• je cbm Frischwasser 2,95 €

• je qm bebaute oder sonst befestigte Fläche 1,00 €


Artikel V

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 Nr. 1, 17 und 31 Abs. 3, 4 Buchstabe b und 11 der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, 13. Dezember 2013
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 18. Dezember 2013 veröffentlicht.