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Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des/der Bürgermeisters/in der Stadt Meckenheim am 26.01.2014
Binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 5.3.2014 einschließlich kann Einspruch erhoben werden
Nachdem der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl des/der Bürgermeisters/in festgestellt hat, wird dieses gem. §§ 35 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i.V.m. §§ 63 und 75d der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hiermit bekanntgegeben.
Wahlberechtigte | 19346 |
Wähler/innen | 10056 |
Ungültige Stimmen | 47 |
Gültige Stimmen | 10009 |
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
Bewerber/in | Name der Partei oder Wählergruppe, Kennwort | Stimmen |
Spilles, Bert | CDU | 6954 |
Diefenbach, Reinhard | BfM | 1822 |
Dr. Kuchta, Brigitte | SPD | 1233 |
Der Wahlausschuss stellte fest, dass der/die Bewerber/in Spilles, Bert (Wahlvorschlag Nr. 1) mit 6954 Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese/r damit gewählt ist.
Gemäß §39 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der
Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 05.03.2014, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 31.01.2014
Holger Jung, Wahlleiter
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 5. Februar 2014 veröffentlicht.