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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim

Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 564) habe ich Herrn Andreas Soboll, wohnhaft August-Macke-Straße 6, 53340 Meckenheim
mit Wirkung vom 9. September 2014 als Nachfolger für Herrn Christopher Scholz von der SPD Meckenheim festgestellt.
Herr Christopher Scholz hat das Ratsmandat mit Ablauf des 5. September 2014 niedergelegt. Die Reserveliste der SPD Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der SPD Meckenheim unter Platz 8 aufgeführte Herr Andreas Soboll nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Ersten Beigeordnete der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 25, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

53340 Meckenheim, 11. September 2014

Holger Jung
Wahlleiter
 

Die Amtliche Bekanntmachung ist am 17. September 2014 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden!