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Haushaltssatzung der Stadt Meckenheim für das Haushaltsjahr 2014

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Auf Grund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Stadt Meckenheim mit Beschluss vom 2. April 2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf 58.511.536 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 63.770.797 EUR

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 52.801.532 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 56.471.757 EUR


Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 17.388.464 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 18.895.898 EUR

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von 10.961.748 EUR veranschlagt.
 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

23.148.477 EUR
festgesetzt.

§ 4

Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf

5.259.261 EUR
festgesetzt.
 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

20.000.000 EUR
festgesetzt.
 

§ 6*)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 250 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 411 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 430 v. H.

*) Die Angabe der Steuersätze hat nur deklaratorische Bedeutung, da der Rat der Stadt eine Hebesatzung erlassen hat.
 

§ 7

Haushaltssicherungskonzept entfällt
 

§ 8

Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 1 GO NRW entscheidet im Einzelfall bis zu einer Höhe von 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets die Kämmerin.

Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder privatrechtlicher Verpflichtung zu leisten sind, gelten diese Wertgrenzen nicht, sie können ohne Rücksicht auf ihre Höhe ohne vorherige Zustimmung des Rates geleistet werden.

Weiterhin entscheidet die Kämmerin im Einzelfall über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR.

Ist die Kämmerin verhindert, entscheidet der Bürgermeister.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 20.000 EUR oder 2,5% aller Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb eines Budgets gelten als „erheblich“ im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

Als grundsätzlich unerheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 S. Halbsatz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen für

- Wertkorrekturen zu Forderungen
- Interne Leistungsbeziehungen und
- Abschlussbuchungen.
 

§ 9

Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind, wird auf

20.000 € für Investitionen im Bereich des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
und
50.000 € für Immobilieninvestitionen

festgelegt.
 

§ 10

Die Wertgrenze für Investitionen nach § 14 GemHVO werden wie folgt festgelegt:

Die Wertgrenze nach § 14 Abs. 1 GemHVO für die Aufstellung eines Wirtschaftlichkeitsvergleich wird auf 20.000 € festgelegt.

Die Wertgrenze gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO nach der Ermächtigungen für Baumaßnahmen erst im Finanzplan veranschlagt werden dürfen, wird auf 50.000 € festgelegt.

§ 11

Investive Maßnahmen dürfen erst dann begonnen werden, wenn die eingeplanten Zuweisungen bewilligt sind bzw. ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt ist und die Eigenmittel dafür zur Verfügung stehen.
 

§ 12

Die Kämmerin wird ermächtigt,

1. Kredite im Rahmen der Festsetzung in der Haushaltssatzung neu aufzunehmen
2. die Umschuldung von Krediten abzuwickeln

Der Finanzausschuss ist nachträglich zu unterrichten.

§ 13

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen niedriger Besoldungsgruppen bzw. Stellen dieser Entgeltgruppe in Stellen niedriger Entgeltgruppen umzuwandeln.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 6. Mai 2014 angezeigt worden. Gleichzeitig wurde um Genehmigung der in der Haushaltssatzung festgelegten Verringerung der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW gebeten.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 hat der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die in § 4 der Haushaltssatzung 2014 festgesetzte Verringerung der allgemeinen Rücklage in Höhe von 5.259.261 EUR gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW unter folgender aufschiebender Bedingung erteilt:

„Der Rat der Stadt Meckenheim beschließt eine Anpassung der Finanzplanung ab 2015 mit dem Ergebnis, dass die nach den Erkenntnissen im Anzeigeverfahren ab 2015 zu erwartenden Mehraufwendungen im Sinne der Vermeidung einer HSK-Pflicht kompensiert werden.“

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 hat der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgestellt, dass der Rat der Stadt mit seinem Beschluss vom 10. September 2014 der mit der Haushaltsverfügung vom 24. Juni 2014 formulierten aufschiebenden Bedingung zur Genehmigung der in § 4 der Haushaltssatzung 2014 festgesetzten Verringerung der allgemeinen Rücklage im Sinne der Vermeidung einer Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nachgekommen ist.

Die aufschiebende Bedingung wird hiermit als erfüllt angesehen. Gegen das Inkrafttreten der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 sowie das mit diesem einhergehenden Wirksamwerden der erteilten Genehmigung der Reduzierung der allgemeinen Rücklage bestehen finanzaufsichtlich nunmehr keine Bedenken.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten montags von 7:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr und dienstags bis freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr im Verwaltungsgebäude Reginahof in Meckenheim, Bahnhofstraße 25, Zimmer 1.06, verfügbar gehalten.

Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, den 1. Oktober 2014


Bert Spilles
Bürgermeister

 

Die Amtliche Bekanntmachung ist am 8. Oktober 2014 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden!