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2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2014 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW, S. 313) in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert, § 2 durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NRW S. 386 / 390), § 6 durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und mit § 36 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003 hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 10. Dezember 2014 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Gebührensätze
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten
Ziffer | Grabstätte | Friedhöfe | Friedhof |
1.1 | je Wahlgrabstätte | Alter Friedhof - Bonner Straße - und Lüftelberg | Waldfriedhof, Wachtbergstraße |
1.1.1 | für Personen unter 5 Jahren |
902,75 € | 1.471,75 € |
1.1.2 | für Personen ab 5 Jahren |
2.340,00 € | 2.803,00 € |
1.2 |
je Urnengrabstätte | 1.348,00 € | 1348,00 € |
1.3 |
je Rasenwahlgrab | wird nicht angeboten | 3.012,00 € |
1.4 | je Grabstätte im Aschestreufeld |
wird nicht angeboten | 2.245,80 € |
1.5 | je Stellplatz in der Urnenwand |
1.492,00 € | wird nicht angeboten |
1.6 | je Baumgrab (pro Röhre) |
wird nicht angeboten | 3.225,00 € |
Erwerb eines Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten
Ziffer | Grabstätte | Friedhöfe | Friedhof |
je Reihengrabstätte | Alter Friedhof _- Bonner Straße - und Lüftelberg | Waldfriedhof, Wachtbergstraße |
|
3.1 | für Personen unter 5 Jahren |
901,50 € | wird nicht angeboten |
3.2 | für Personen ab 5 Jahren |
2.335,00 € | wird nicht angeboten |
Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für anonyme Bestattung
Ziffer | Grabstätte | Friedhöfe | Friedhof |
je Grabstätte | Alter Friedhof _- Bonner Straße - und Lüftelberg | Waldfriedhof, Wachtbergstraße |
|
4.1 | für eine Sargbestattung | wird nicht angeboten | 1.099,25 € |
4.2 | für eine Urnenbestattung | wird nicht angeboten | 1.348,00 € |
Bestattungen
auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg
6.1 Sargbestattung (Einfachgrab)
6.1.1 Personen unter 5 Jahren 495,00 €
6.1.2 Personen ab 5 Jahren 701,00 €
6.2 Tiefbestattung
6.2.1 Personen unter 5 Jahren 525,00 €
6.2.2 Personen ab 5 Jahren 728,00 €
6.3 Urnenbestattung 304,00 €
6.4 Aschenausstreuung durch die Bestattungspflichtigen 304,00 €
6.5 Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung
(Urnenwand, Baumgrab, Aschestreufeld) 198,00 €
6.6 Beisetzung für anonyme Urnenbestattung 327,00 €
6.7 Beisetzung für anonyme Sargbestattung 525,00 €
Ausbettungen
Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand (59,00 € pro 15 Minuten)
Umbettungen
Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand (59,00 € pro 15 Minuten).
Die Friedhofsverwaltung führt bei Aus- und Umbettungen lediglich das Öffnen des Grabes bis zum Sargdeckel bzw. bis zu den noch vorhandenen Überresten sowie das Verfüllen des Grabes durch. Das Freilegen des Sarges sowie das Bergen der Überreste müssen von Fachunternehmen vorgenommen werden.
Alle weiteren Verwaltungsgebühren für Genehmigungen zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfassungen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand (59,00 € pro 15 Minuten) erhoben und von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
Sonstige Genehmigungen
auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg
a) Zulassung von Gewerbetreibenden 59,00 €
b) Tageszulassungskarte 30,00 €
c) Übertragung der Rechte an einer Grabstätte 12,00 €
d) Genehmigung der Ausbettung oder Umbettung im Auftrag der Friedhofsverwaltung 59,00 €
Artikel II
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 11. Dezember 2014
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Amtliche Bekanntmachung ist am 23. Dezember 2014 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden!