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1. Änderungssatzung vom 14. Januar 2015 zur Einzelfallsatzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim vom 9. Juli 2012
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 21. Mai 2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271),
des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687)
des § 3 Satz 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Meckenheim in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 4. Juli 2012
und des § 1 der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim vom 9. Juli 2012
folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Satzungsänderung
§ 1 der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim wird wie folgt ergänzt:
Vor dem Wort „Beleuchtung“, wird das Wort „Gehwege“ eingefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Einzelfallsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 14. Januar 2015
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Amtliche Bekanntmachung ist am 21. Januar 2015 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim veröffentlicht worden.