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6. Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4.Dezember 2002
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. 2013 S. 878), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (SüwVO Abw GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) und der §§ 53 , 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. 2013, S. 133.) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 18. März 2015 die folgende 6. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meckenheim vom 4. Dezember 2002 beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Meckenheim umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers. Die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt in Kooperation mit dem Erftverband auf Grundlage des mit diesem geschlossenen Vertrages.
Artikel II
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung werden im Einvernehmen zwischen der Stadt Meckenheim und dem Erftverband geregelt.
Artikel III
§ 1 Abs. 5 wird ergänzt:
Die Satzung dient auch dem Schutz der Abwasseranlagen.
Artikel IV
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 53 Absatz 3 a S. 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde bzw. der Erftverband von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a S. 2 LWG Gebrauch macht
Artikel V
§ 17 erhält folgende Fassung:
(1)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2013 (nachfolgend: SüwVO Abw NRW 2013).
(2)
Zustands- und Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3)
Welche Grundstücke bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung unterliegen, ergibt sich aus den §§ 7-9 SüwVO Abw NRW 2013 sowie der Anlage zu dieser Satzung. Für den Prüfungsumfang gilt § 8 SüwVO Abw NRW 2013.
(4)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 S. 4 SüwVO Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft. Die Kosten der Zustands- und Funktionsprüfung trägt der/die Grundstückseigentümer/-in bzw. der/die Erbbauberechtigte.
(5)
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gem. Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 S. 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt Meckenheim durch den/die Grundstückseigentümer/-in oder Erbbauberechtigten/e unverzüglich nach Erhalt von Sachkundigen - spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Prüfung - vorzulegen. Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen, nicht die Anforderung an die Sachkunde nach Abs. 2 oder entspricht die Bescheinigung nicht den Anforderungen dieser Satzung und der SüwVO Abw NRW 2013, wird die Bescheinigung und damit auch die Zustands- und Funktionsprüfung selbst von der Stadt Meckenheim nicht anerkannt.
(6)
Private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen, insbesondere den früheren Fassungen dieser Entwässerungssatzung, entsprochen haben.
(7)
Ergibt die Prüfung eine Sanierungsnotwendigkeit, gilt hinsichtlich des Sanierungszeitpunktes die Bestimmung des § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über eine mögliche Abweichung von der sich daraus ergebenden Sanierungsfrist, entscheidet die Stadt Meckenheim nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.
Artikel VI
§ 33 Abs. 1 wird um den Buchstaben d) ergänzt:
d) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung
Artikel VII
§ 36 Abs. 3 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
§ 17
den hier getroffenen Regelungen keine fristgerechte Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorlegt.
Artikel VIII
§ 36 Abs. 3 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
§ 19 Absatz 3
die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt Meckenheim daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücke gewährt.
Alle Anlagen zu dieser Satzung werden unter www.meckenheim.de veröffentlicht oder können während der Dienstzeiten oder nach Vereinbarung bei der Stadtverwaltung Meckenheim eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 9. April 2015
Bert Spilles
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 29. April 2015 veröffentlicht worden.