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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 564) habe ich Frau
Irene Krüger
wohnhaft
Im Ruhrfeld 37a
53340 Meckenheim
mit Wirkung vom 1. Mai 2015 als Nachfolgerin für Herrn Carsten Kolenda von der CDU Meckenheim festgestellt.
Herr Carsten Kolenda hat das Ratsmandat mit Ablauf des 30. April 2015 niedergelegt. Die Reserveliste der CDU Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass die in der Reserveliste der CDU Meckenheim unter Platz 10 aufgeführte Frau Irene Krüger nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Ersten Beigeordneten der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 25, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 4. Mai 2015
Holger Jung
Wahlleiter
Die amtliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 6. Mai 2015 veröffentlicht worden.