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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 85 „Merler Keil“ – 3.Änderung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2015 beschlossen, den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 85 „Merler Keil“ – 3. Änderung
gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748 ), für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung mit Umweltbericht und artenschutzrechtlichen Prüfungen in der Zeit vom
21. Mai 2015 bis 22. Juni 2015 einschließlich
bei der Stadtverwaltung Meckenheim, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Erdgeschoss - Flur, zwischen den Zimmern 0.33 und 0.34 öffentlich ausgelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:
montags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr
und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
dienstags, mittwochs und
donnerstags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr
und von 14.00 Uhr – 16.30 Uhr
freitags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften – Zimmer Nrn.: 0.26, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss) geltend gemacht werden.
Der Geltungsbereich des Entwurfes des Bebauungsplanes ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Zusätzlich stehen Ihnen die bauleitplanungsrelevanten Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter folgendem Link zur Verfügung:
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/verfahren.php
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 Baugesetzbuch) und bei der Aufstellung bzw. der Änderung eines Bebauungsplanes, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes:
Die Stadt Meckenheim beabsichtigt am Rande des Neubaugebietes Merler Keil – 2. Bauabschnitt, östlich der Gerichtsstraße, eine Kindertagesstätte zu errichten. Insbesondere ab dem KiGa-Jahr 2015/2016 sind aufgrund der aktuellen Vorschulkinderzahlen und der in den nächsten Jahren zu erwartenden Steigerungen verstärkt geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bedarfsgerechte und ausreichende Betreuungskapazitäten zu schaffen. Ziel muss es sein, dass die Verwaltung auf den jeweils nur schwer kalkulierbaren konkreten Bedarf ein passendes und dem Rechtsanspruch genügendes Betreuungsangebot vorhalten kann. Mit dem Neubau einer 5-gruppigen Einrichtung könnte dem erwarteten Betreuungsbedarf für die kommenden Jahre angemessen entsprochen werden.
Folglich hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 21. Mai 2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 85 „Merler Keil“, 3. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen.
Als Standort des Neubaus wird unter den sozialräumlichen Aspekten das Einzugsgebiet Merl präferiert. Hier bietet sich die Nähe zu dem in der Umsetzung befindlichen ca. 10 Hektar großen Baugebiet Merler Keil, 2. Bauabschnitt, in dem ab Sommer die private Bautätigkeit der neuen Eigentümer mit insgesamt geschätzten 185 Wohneinheiten begann, an. Das ca. 6.715 m² große Plangebiet befindet sich im Osten des Stadtteils Meckenheim im Siedlungsbereich zwischen Siebengebirgsring, Gudenauer Allee (L 158) und der A 565 in östlicher Angrenzung des Baugebiets "Merler Keil". Im nördlichen Bereich grenzt der Geltungsbereich des Plangebietes an die bestehende, einseitige Wohnbebauung entlang der Gerichtsstraße an. Im Süden und Osten wird das Plangebiet von den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Merler Keils umschlossen. Bei der Plangebietsfläche handelte es sich ebenfalls um landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Das bisherige Planverfahren umfasst neben dem oben genannten Aufstellungsbeschluss die frühzeitige Erörterung der Planung mit den Bürgern gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Termin am 25. Februar 2015) und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs 1 BauGB (Schreiben der Verwaltung vom 19. Februar 2015).
Die verfügbaren Umweltinformationen werden im Umweltbericht dargestellt. Dieser umfasst die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf die planerischen Vorgaben, auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Landschaft, biologische Vielfalt, Schutzgut Boden, Wasser, Klima/Luft, Kultur und Sachgüter sowie auf die Wechselwirkungen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden zudem der Aspekt des Bodenschutzes, sowie die Konfliktsituation mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung vorgetragen. Der Umweltbericht enthält des Weiteren Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf landschaftspflegerische Maßnahmen.
Zur verstärkten Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes, insbesondere um die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten sicherzustellen, wurde außerdem eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) hat ergeben, dass Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht vollständig ausgeschlossen werden können und eine genauere Untersuchung des Vorhabens (ASP II) zur Beurteilung der Verbotstatbestände nach BNatSchG erforderlich ist. Diese hat festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben keine dieser Verbotstatbestände ausgelöst werden. Beide Stufen der Artenschutzprüfung sind Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Bekanntmachungsanordnung:
Hiermit wird gemäß § 52 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Offenlagebeschlusses mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 5. Mai 2015 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.
Der vorstehende Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 5. Mai 2015 über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 85 „Merler Keil“ – 3. Änderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, den 7. Mai 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung der Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Meckenheim vom 13. Mai erfolgt.