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Haushaltssatzung 2015 VHS – Zweckverband Meckenheim – Rheinbach - Swisttal
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit den §§ 8, 19 Abs. 2 und 29 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 204) hat die Verbandsversammlung des Volkhochschulzweckverbandes Meckenheim – Rheinbach - Swisttal in ihrer Sitzung am 5. Mai 2015 folgende Haushaltssatzung 2015 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 2.391.441 EURO
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.391.441 EURO
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.368.086 EURO
Gesamtbetrag der Auszahlungen 2.361.279 EURO
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EURO
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 3.450 EURO
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage bzw. der allgemeinen Rücklage wird nicht veranschlagt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Verbandsumlage wird auf 933.687 EURO festgesetzt und gemäß § 21 der Verbandssatzung wie folgt auf die Verbandsmitglieder verteilt:
Meckenheim 287.300 EURO
Rheinbach 423.154 EURO
Swisttal 223.233 EURO
§ 7
Zur flexiblen Ausführung des Haushaltes wird folgendes bestimmt:
Der Haushalt des Volkshochschulzweckverbandes Meckenheim Rheinbach Swisttal ist in Produkte untergliedert. In den gebildeten Produkten sind die Gesamtsummen der Erträge und Aufwendungen bzw. der Ein- und Auszahlungen des Produktes für die Haushaltsführung verbindlich (Teilergebnispläne). Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen für Investitionen.
Alle Erträge und Aufwendungen bzw. Ein- und Auszahlungen innerhalb eines Produktes sind gegenseitig deckungsfähig mit Ausnahme der Verfügungsmittel der Vorsitzenden der Zweckverbandsversammlung / des Zweckverbandsvorstehers / VHS-Direktors, der Personalaufwendungen/-auszahlungen, der Ansätze für Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen, der Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund von Beschlüssen der Zweckverbandsversammlung zu leisten sind, der Abschreibungen und der Aufwendungen und Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gegenüberstehen
Mehrerträge bei den einzelnen Produkten berechtigen zu Mehraufwendungen in diesem Produkt. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 19 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der aktuellen Fassung erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung der Verbandsumlage wurde durch den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 18.Mai 2015 erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rheinbach, den 18. Mai 2015
gez. Petra Kalkbrenner
Vorsitzende der Verbandsversammlung
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 27. Mai.