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1. Satzung vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Stadt Meckenheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Februar 2011

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Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung vom 20. Mai 2015 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Februar 2011 beschlossen:

Artikel I

§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs.1 a)) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                                                                       18 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                                                     35 Euro

b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Abs.1 b)) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                                                                      18 v .H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                                                    25 Euro


c) in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Abs.1 a) und b)) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                        200 Euro

Artikel II

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Februar 2011 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim in der Fassung vom 2. Februar 2011 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Meckenheim, den 28. Mai 2015

Bert Spilles
Bürgermeister

 

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 3. Juni 2015.