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Bekanntmachung der 2. Elternbeitragsänderungssatzung - vom 3. Juli 2015

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Amtliche Bekanntmachung

2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich - 2. Elternbeitragsänderungssatzung - vom 3. Juli 2015


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW) sowie des § 9 Abs. 3 S. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 24. Juni 2015 folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Fassung der 2. Elternbeitragsänderungssatzung beschlossen:


– 2. Elternbeitragsänderungssatzung –

Die Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28. September 2011 wird wie folgt geändert:

1: § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Wort „oder“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
Nach dem Wort „gleichgestellte“ wird das Wort „erziehungsberechtigte“ eingefügt.
Nach dem Wort „Personen“ werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Kind“ wird das Wort „überwiegend“ eingefügt.

2: § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Nach dem Wort „Einkommenssteuergesetzes“ wird das Wort „(Bruttoeinkommen)“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Nach dem Wort „Einkünfte,“ werden die Wörter „Einkünfte im Ausland,“ eingefügt.

c) Satz 7 wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Kind“ wird ein Nebensatz „, das im Haushalt der beitragspflichtigen Person(en) lebt,“ eingefügt.

3: § 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die beitragspflichtigen Pflegeeltern werden unabhängig von dem erzielten Jahreseinkommen im Rahmen der Einkommensstufe 2 der Beitragstabelle herangezogen.“

b) Nach dem neuen Satz 2 wird auf die Anlage verwiesen:
„(s. Anlage zu § 5 der Satzung ab dem 1. August 2015)“


Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

a) Unter Buchstabe a) wird folgender Satz 3 eingefügt:
„In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten.“

b) Unter Buchstabe b) werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
„Die Beitragspflicht wird durch die Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht berührt. Sie besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Platzes.“

4: § 6 wird folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

a) Satz 1 wird wie folgt ergänzt:
Nach den Wörtern „gemäß § 23 Abs. III KiBiz“ wird das Wort „NRW“ eingefügt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

c) Satz 3 wie folgt ergänzt:
Nach den Wörtern „§ 23 Abs. III KiBiz“ wird das Wort „NRW“ eingefügt

5: Die Elternbeitragstabelle als Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:

Anlage zu § 5 der Satzung ab dem 1. August 2015

2.jpeg

6. Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende

2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
- 2. Elternbeitragsänderungssatzung - vom 3. Juli 2015

mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4, 5 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 16 der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 15. Dezember 2014 öffentlich bekannt.

Hinweis

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW weise ich darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung, sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, 3. Juli 2015

In Vertretung
Holger Jung
Erster Beigeordneter

 

Hinweis:
Der gesamte Text der aktuellen Elternbeitragssatzung ist im Ortsrecht auf der Homepage der Stadt Meckenheim unter http://meckenheim.de/cms117/rat_verwaltung/ortsrecht/ zu finden.
 

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt am 8. Juli 2015 veröffentlich.