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Bekanntmachungsanordnung über die Genehmigung der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim vom 22. Juli 2015
Die vom Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 29. Oktober 2014 festgestellte 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (AZ: 35.2.11-87-63/14) von der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI.I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 20. November 2014 (BGBI. I S. 1748) genehmigt.
Die Flächennutzungsplanänderung besteht aus Darstellungen und Text sowie einem Umweltbericht und einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag.
Der Geltungsbereich der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2014 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBI. I S. 1748) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Meckenheim, 22. Juli 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweis
Die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim samt Begründung und Umweltbericht und Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Absatz 5 BauGB kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nrn. 0.26, 0.28, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss), während der Dienststunden montags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr, dienstags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12 Uhr, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sind für die Rechtswirksamkeit dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich,
1. eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim gemacht
worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, darzulegen. § 215 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch gilt entsprechend, wenn Fehler
nach § 214 Absatz 2a Baugesetzbuch beachtlich sind.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 108a und 108b des Gesetzes vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 208) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
2. dieser Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 22. Juli 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Den Übersichtsplan finden Sie hier.
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 29. Juli.