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5. Satzung vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung ) vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2014
Aufgrund der § 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Nr. 55 vom 2. September 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. 2015 S. 496), i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2002 (BGBl l S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl l S. 1834), sowie § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NRW.1981 S. 732) hat der Rat der Stadt Meckenheim in der Sitzung am 9. Dezember 2015 die folgende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2014 beschlossen:
Artikel I
§ 1 erhält folgende Fassung:
Die Hebesätze für die Gemeindesteuer werden ab dem Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 260 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 501 v. H.
2. Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 475 v. H.
Artikel II
§ 2 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung)
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015 S. 496) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, 10. Dezember 2015
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles