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1. Änderungssatzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von städtischen Gebäuden vom 14. Dezember 2015

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 13. Dezember 2011 (GV NRW  S. 687), hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 9. Dezember 2015 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I
Die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von städtischen Gebäuden sowie dem Merler Saal, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift sowie im darauffolgenden Text wird „sowie dem Merler Saal“ gestrichen.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Stadt Meckenheim stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern Räume in städtischen Gebäuden für kulturelle, gesellschaftliche und politische Veranstaltungen, für Tagungen, Ausstellungen und Freizeitaktivitäten zur Verfügung.

Städtische Gebäude im Sinne dieser Benutzungs- und Gebührenordnung sind:

  1. Das Herrenhaus der Burg Altendorf in Meckenheim-Altendorf
  2. Städtische Jungholzhalle in Meckenheim
  3. Gymnastikhallen/Mehrzweckhallen in Altendorf/Ersdorf und Lüftelberg
  4. Pädagogisches Zentrum (PZ) im Schulcampus Meckenheim
  5. Aula der Theodor-Heuss-Realschule Meckenheim
  6. Aula der Katholischen Grundschule Meckenheim
  7. Aula der Gemeinschaftsgrundschule Meckenheim-Merl
  8. Aula der Evangelischen Grundschule Meckenheim
  9. ZbV-Räume der Gemeinschaftsgrundschule Meckenheim-Merl
  10. bV-Raum Lüftelberg

3. § 2 Abs. 3 wird aufgrund der neuen Nummerierung unter Punkt 2 wie folgt geändert:
Während der Schulferien NRW sowie an Sonn- und Feiertagen werden die Räume nach § 1 Nr. 4 bis Nr. 9 nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die Veranstaltungen im besonderen städtischen Interesse liegen.

4. § 2 Abs. 4 wird aufgrund der neuen Nummerierung unter Punkt 2 wie folgt geändert:
Die nach § 1 Nr. 4 bis Nr. 9 angemieteten Räume müssen in der Regel bis 22 Uhr verlassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Meckenheim.

5. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die Räume nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 3 sowie Nr. 10 können bis 1 Uhr benutzt werden, wenn der Veranstalter die Schlüsselgewalt übernimmt. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.

6. § 4 Abs. 4 wird neu hinzugefügt:
Wird eine ständige, mindestens monatliche Benutzung der Räume nach §1 Nr. 5 bis 10 seitens der Stadt Meckenheim genehmigt, werden die Entgelte auf 50 % des jeweils geltenden Tarifs ermäßigt.

7. § 5 wird wie folgt ergänzt:
Für dauerhafte Nutzungen erfolgt die Abrechnung zum Ende des jeweiligen Jahres anhand der lt. Belegungsplan reservierten Zeiten.

8. Die Mietpreistabelle erhält die in der Anlage beigefügte Fassung.

Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletze Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 14. Dezember 2015
Bert Spilles
Bürgermeister