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Bekanntmachung und Einladung zum Termin über die Erörterung der Bauleitplanung mit den Bürgern / Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 10. September 2014 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“ gemäß § 2 (1).und (4) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) auf der Grundlage der vorliegenden Plankarte beschlossen und die Verwaltung mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt.

In Ausführung dieses Beschlusses findet am Montag, 2. Mai 2016, 18 Uhr im Verwaltungsgebäude Im Ruhrfeld 16, Sitzungssaal S 1 ein Erörterungstermin mit allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern statt.

Alle Bürgerinnen und Bürger sind recht herzlich eingeladen, sich an dem Verfahren zur Aufstellung der o. g. Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beteiligen und die Planinhalte mit dem Planer und den Vertretern der Verwaltung zu erörtern.

Ziele und Zwecke der Planung

Inhaltlich beziehen sich die Änderungen im Wesentlichen auf die Bereiche des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma Saaten-Rausch, das sich im Bereich der Schwitzerstraße ca. 40 m tief nach Nordosten entwickelt sowie die unmittelbar nördlich und östlich daran angrenzenden Grundstücke. Änderungsanlass ist die mit einer Nutzungsänderung des Geländes und seiner Gebäude verbundene Möglichkeit, eine der Zentralität des Standortes angemessene Nutzung zu realisieren und damit die zentralen Bereiche des Bebauungsplangebietes städtebaulich neu zu ordnen. Darüber hinaus erfolgt eine Optimierung der übrigen vorhandenen Baufenster, in Folge dessen zukünftig eine Bebauung der rückwärtigen, privaten Gartenbereiche ausgeschlossen wird. In der Abwägung, ausschließlich die vorhandenen gewerblichen Gebäude einer entsprechenden Nutzung zuzuführen oder alternativ eine komplette Neuplanung vorzusehen, wird einer kompletten Neuplanung der Vorzug gegeben. Nach jahrzehntelangen Bemühungen, die historischen Gebäude einer neuen, gewerblichen Nutzung zuzuführen, wird heute die Möglichkeit nicht mehr gesehen. Da im zentralen Bereich der Altstadt der Bedarf an zusätzlichem Wohnraum vorliegt, dieser aber nur mit großen Problemen in den historischen Gebäuden realisiert werden kann, werden im Vorentwurf des Bebauungsplanes alternative bauliche Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt und bewertet. Um den Ansatz der beabsichtigten Gebietserneuerung umfassend gerecht zu werden, wird der gesamte Bebauungsplanbereich als Änderungsgebiet festgesetzt. Zusätzliche Änderungswünsche weiterer Grundstückseigentümer im Gebiet können so berücksichtigt werden. Aus der vorgesehenen Planung folgern Änderungen der bestehenden Rechtsfestsetzungen, die als 2. Änderung des Bebauungsplanes im Normalverfahren gemäß § 8 BauGB bearbeitet werden.

Nach Prüfung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim ist eine Übereinstimmung der Planungsabsichten im Bebauungsplanbereich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes festzustellen, so dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt wird. Im Sinne einer städtebaulichen Aufwertung an dieser Stelle des Altstadtbereichs führt das Planvorhaben zu einer wesentlichen Verbesserung, da im Altstadtgebiet der Stadt Meckenheim neben den Infrastruktur- und privaten Versorgungseinrichtungen allgemein nur wenige moderne Wohnformen für unterschiedliche Wohnbedürfnisse zur Verfügung stehen. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung „Merler Straße / Schwitzerstraße“ umfasst den gesamten Geltungsbereich des aktuellen Bebauungsplanes Nr. 45 S 8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“. Er wird somit räumlich folgendermaßen begrenzt

  • durch die Schwitzerstraße im Süden,
  • durch die Hauptstraße im Westen,
  • durch die Merler Straße im Norden und
  • durch die Mühlen- und Neustraße im Osten.

Bis auf das Gebäudeensemble des ehemaligen Saaten-Rausch-Geländes sind alle Grundstücke entsprechend der innerstädtischen Altstadtlage genutzt. Die Gebäude befinden sich im Wesentlichen allgemein in einem guten Zustand, es gibt jedoch immer wieder Situationen, die einen Sanierungsbedarf hervorrufen, bzw. Veränderungs- und Erneuerungswünsche der Eigentümer erzeugen. Insbesondere das Gelände rund um den Gebäudekomplex des ehemaligen Saaten-Rausch-Gelände ist von einem solchen Sanierungsbedarf betroffen.

Der Bebauungsplan soll im Sinne einer Angebotsplanung Baurecht für die Neuerrichtung und den Ausbau baulicher Anlagen schaffen und verbindliche Vorgaben und Zulässigkeiten definieren.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung, welcher der Rat in seiner Sitzung am 10.09.2014 gemäß § 2 (1) BauGB zur Aufstellung beschlossen hat, liegt zentral in der Altstadt Meckenheims und umfasst eine Gesamtfläche von circa 1,5 ha.

Flurstücke im Geltungsbereich
Gemarkung: Meckenheim
Flur: 25
Flurstücke: 46, 47, 50, 52, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 70, 123, 124 tw., 144, 145, 167, 168, 173, 301, 302, 303, 304, 319, 320, 323, 326, 327

Die detaillierte Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung, welche als Anlage beigefügt ist. Der Planvorentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift, sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht (Stand: März 2016) und die Artenschutzrechtliche Prüfung (Stand: Januar 2016).

Bei den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Unterlagen, handelt es sich im Einzelnen um

A) Umweltbericht als Teil B der Begründung (Stand: März 2016)
B) Artenschutzrechtliche Prüfung (Stand: Januar 2016) zum Bebauungsplan Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung

Umweltbericht als Teil B der Begründung (Stand: März 2016)
Als Umweltinformation liegt als Teil B der Begründung der Umweltbericht vor, der die Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die Schutzgüter Mensch/menschliche Gesundheit, Tiere/ Pflanzen/ Biologische Vielfalt, Boden Wasser, Klima/ Luft, Landschaft, Kultur-/ sonstige Sachgüter und ihre Wechselwirkungen untereinander nach der Methodik der ökologischen Risikobeurteilung prüft. Grundlage des Umweltberichtes ist der Entwurf und die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstrasse“. Das circa 1,5 ha große, heterogen gestaltete Plangebiet liegt im Altstadtbereich der Stadt Meckenheim, eingerahmt von den Erschließungsstraßen Merler Straße (Norden), Mühlen/Neustraße (Osten), Schwitzerstraße (Süden) und Hauptstraße (Westen). Der ruhende Verkehr soll zukünftig in einem Teilbereich entlang der Schwitzerstraße unterirdisch in einer Tiefgarage untergebracht werden. Im Rahmen des Umweltberichtes kommt der Untersucher zu Ergebnis, dass erhebliche negative Auswirkungen für den Neu- und Umbau von Gebäuden innerhalb des Planbereiches nicht zu erwarten sind.

Aufbauend auf einer Darstellung und Bewertung der Schutzgüter unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Raumes und der geplanten Vorhaben (Um-, Aus- und Neubau von baulichen Anlagen, vorwiegend innerstädtischer Wohnungsbau) wird eine Beurteilung der Wirkungs-/Eingriffsintensität und eine Risikobeurteilung/Auswirkungsprognose (anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkfaktoren) im Hinblick auf möglicherweise erheblich nachteilige Umweltauswirkungen mit Hilfe von Indikatoren bzw. Funktionen erarbeitet. Können einzelne Planungskomponenten noch nicht ausreichend konkretisiert werden, so ist der Risikobeurteilung der schlechteste Fall (worst case) zu Grunde zu legen.

Artenschutzrechtliche Prüfung (Stand: Januar 2016)
Im Rahmen des bisherigen Verfahrens ist eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt worden. Dieses Gutachten behandelt die etwaigen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes auf die planungsrelevanten Arten. Dazu wird mit Hilfe des vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bereitgestellten Fachinformationssystem in Abstimmung mit den standörtlichen Gegebenheiten eine Liste der potentiell betroffenen planungsrelevanten Arten erstellt. Die geplanten Maßnahmen der 2. Änderung des v. g. Bebauungsplans werden darauf hin hinsichtlich in Betracht kommender Verbotstatbestände auf die vorkommenden, planungsrelevanten Arten geprüft.

Der im Altstadtbereich der Stadt Meckenheim gelegene Änderungsbereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Meckenheim als „Gemischte Baufläche“ dargestellt und liegt im Naturpark Rheinland. Europäische Schutzgebiete, schutzwürdige Biotope oder gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz NRW sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.

Allgemein wird das Gebiet bereits als Wohngebiet mit eingestreuten Grün/Gartenflächen genutzt. Dadurch sind bspw. Wildkräuter nur in geringem Ausmaß und Artenspektrum vorhanden. Dementsprechend bieten sie auch nur Nahrung für wenige Insektenarten. Die auf Abfrage direkt betroffenen, planungsrelevanten Arten (Amphibien, Säugetiere, Vögel) ergibt, dass mit der Änderung des Bebauungsplanes Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) auszuschließen sind. Vertiefende Untersuchungen, Vermeidungsmaßnahmen oder gar vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich.

Kompensationsbedarf im Rahmen des beabsichtigten Bauleitplanverfahrens
Ein gesondertes Grün- oder Freiraumkonzept für die im inneren des Gebäudeblocks gelegenen, privaten Gartenflächen, ist verfahrenstechnisch nicht notwendig. Ein Kompensationsbedarf im Rahmen des beabsichtigten Bauleitplanverfahrens liegt folglich nicht vor.

Der Geltungsbereich des Entwurfes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“ ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zur frühzeitigen Bürgerinformation gemäß § 3 Abs. 1 BauGB steht Ihnen gemäß § 27a VwVfG auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de in der Bürgerinformation KW 17 zum Download zur Verfügung.

Meckenheim, 22. April 2016                                           

STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 10. September 2014 beschlossen:

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf Grundlage der vorliegenden Plankarte und der vorliegenden Begründung im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung sowie gemäß § 4 abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit dem Beschluss des Rates vom 10. September 2014 übereinstimmt.

Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB – verfahren worden ist.

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 10. September 2014 über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen einer Bürgeranhörung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, 22. April 2016

STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister

 

Anlage: B-Plan Nr. 45

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 27. April 2016.