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Satzung der Stadt Meckenheim vom 9. September 2016über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzer Straße“, 2. Änderung vom 12. September 2014
Präambel
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2016 auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496), folgende Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzer Straße“, 2. Änderung vom 12. September 2014 beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich, Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Meckenheim vom 12. September 2014 über die Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzer Straße“, 2. Änderung, welcher im Einzelnen durch die nachfolgenden Grundstücke begrenzt wird:
- Gemarkung Meckenheim, Flur 25, Flurstücke Nr.: 67, 323, 326, 328, 329, 66, 145, 63, 64, 62, 61, 60, 144, 58, 59, 57, 56, 55, 173, 52, 320, 319, 50, 123, 167, 168, 304, 302, 303, 301, 47, 46, 70 wird um ein Jahr verlängert.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, welche als Anlage zur Verlängerung der Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 2
Inkrafttreten
1. Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre vom 12. September 2014 tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Meckenheim am 14. September 2016 in Kraft.
2. Die verlängerte Satzung über die Veränderungssperre vom 12. September 2014 tritt spätestens mit Ablauf des 14. September 2017 außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzer Straße“, 2. Änderung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Bekanntmachungsanordnung
für die Aufstellung der Satzung der Stadt Meckenheim vom 9. September 2016 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 2. Änderung „Merler Straße / Schwitzerstraße“ vom 12. September 2014
1. Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 4, 5 und 6 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 06 Juli 2016 übereinstimmt.
2. Durch den Bürgermeister wird bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO verfahren worden ist.
3. Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 06. Juli 2016 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Meckenheim, den 9. September 2016
Bert Spilles
Der Bürgermeister
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Die Satzung kann im Rathaus der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 0.26, 0.28 0.29 (Altbau, Erdgeschoss) und 1.41 (Altbau, Obergeschoss) von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 9. September 2016
Bert Spilles
Der Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 14. September 2016.