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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“, 7. Änderung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2016 folgenden Beschluss gefasst:
„Sofern sich im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung keine Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, wird beschlossen, die 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“
„Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.“
In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis 13. Januar 2017 einschließlich bei der Stadtverwaltung Meckenheim, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Erdgeschoss - Flur, zwischen den Zimmern 0.33 und 0.34 öffentlich ausgelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:
montags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr
und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
dienstags, mittwochs
und donnerstags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr
und von 14.00 Uhr – 16.30 Uhr
freitags von 07.30 Uhr – 12.30 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften – Zimmer Nrn.: 0.26, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss) geltend gemacht werden.
Der Geltungsbereich des Entwurfes des Bebauungsplanes ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Ebenfalls steht der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 27 a VwVfG auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.
Zur Information über Inhalt und Ziel der Bebauungsplanänderung stehen folgende Unterlagen
- Übersichtsplan mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 7. Änderung
- Offenlageentwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46
- Begründung zur Offenlage
auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter den nachfolgenden Links zur Verfügung:
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/verfahren.php
(außerhalb der Offenlagefrist)
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php
(während der Offenlagefrist)
Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 27. Oktober 2016 wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Öffentlichen Auslegung des Änderungsentwurfes gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch gegeben.
Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden parallel gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch beteiligt und über die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes benachrichtigt.
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Meckenheim beabsichtigt mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“, die gesetzliche Grundlage für die Anpassung der planungsrechtlichen Vorgaben eines Grundstückes in einem seit vielen Jahren bestehenden Wohngebiet in Alt-Meckenheim zu schaffen. Der Geltungsbereich dieser 7. Änderung umfasst die Grundstücke mit den Flurstücknummern 632 und 682 am Frankenweg sowie einen 60 m² großen Bereich des Grundstückes Klosterstraße 16 mit der Flurstücknummer 598 (jeweils Flur 17, Gemarkung Meckenheim). Auf dem Flurstück 632 befinden sich aktuell eine Garage sowie ein Gartenhaus. Beide Grundstücke am Frankenweg sind teilweise versiegelt und werden überwiegend als Hausgarten genutzt.
Um den grundsätzlichen Zielen einer angemessenen Innenentwicklung gerecht zu werden, ist es geplant, die auf den Grundstücken 632 und 682 durch den Bebauungsplan Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ festgesetzten Baugrenzen zu vereinigen. Auf diese Weise soll eine städtebaulich attraktive Bebauung und bessere Ausnutzung der Grundstücke erreicht werden. Es ist beabsichtigt, die beiden Grundstücke zu vereinigen und, unter Berücksichtigung der bestehenden, umgebenden Wohnbebauung, mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten zu bebauen. Hierzu ist es ausschließlich erforderlich, die Baugrenzen den Zielen der Planung anzupassen. Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weiterhin dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“. Die Bebauungsplanänderung trägt damit dem planerischen Ziel einer nachhaltigen Innenentwicklung sowie der anhaltenden Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum Rechnung. Der Grundsatzbeschluss ist durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung am 28.04.2016, der Aufstellungsbeschluss parallel in der Sitzung am 27.10.2016 und der Beschluss zu einer Einladung zur Bürgerinformationsveranstaltung ebenfalls parallel in der Sitzung am 27.10.2016 gefasst worden.
Plangebiet
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,0542 ha und liegt zentral innerhalb von Alt-Meckenheim. Im Norden wird das Plangebiet durch die angrenzenden Grundstücke am Frankenweg 12 und der Klosterstraße 14 begrenzt. Im Osten ist ein rd. 60 m² großer Teil des Grundstückes Klosterstraße 12 in den Geltungsbereich einbezogen. Im Süden verläuft der Geltungsbereich entlang der Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken Klosterstraße 18 und Frankenweg 8. Das in Rede stehende Plangebiet wird aktuell als Hausgarten genutzt und ist teilweise versiegelt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich aktuell eine Garage sowie ein Gartenhaus.
Flurstücke im Geltungsbereich
Gemarkung: Meckenheim
Flur: 17
Flurstücke: 632, 682, 598 teilw.
Der Geltungsbereich des Entwurfes zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.
Umweltbezogene Unterlagen
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a Abs. 2 BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Eingriffe, welche aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Planung zu berücksichtigen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie der Gestaltung der Landschaft abzuwägen bzw. entsprechend vorzuschlagen.
Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen zur öffentlichen Auslegung nicht vor.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die beschleunigte Bebauungsplanänderung nach § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Meckenheim, den 18. November 2016
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“, 7. Änderung
1. Sofern sich im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung keine Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, wird beschlossen, die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“ gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“
2. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
3. Hiermit wird gemäß §7 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wormersdorfer Straße“, 7. Änderung mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 27. Oktober 2016 übereinstimmt.
4. Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - verfahren worden ist.
5. Der vorstehende Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 27. Oktober 2016 über die Durchführung der Offenlage wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, den 18. November 2016
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Anlage: Geltungsbereich
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 23. November 2016.