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Allgemeinverfügung für den Rhein-Sieg-Kreis zum Schutz gegen die Geflügelpest

Aufstallung des Geflügels

Aufgrund

  • der §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 und 78 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
  • des § 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen für das Land Nordrhein-Westfalen (TierSZVO NRW)
  • des § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpestverordnung – GeflPestVO)

in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen und

  • gemäß Erlass vom 20. Dezember 2016 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW), Aktenzeichen VI-5-2000.16.4

wird die nachstehende Allgemeinverfügung erlassen, die sich an alle Halter und Halterinnen von Geflügel auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises richtet.

Im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) wird für den Rhein-Sieg-Kreises Folgendes angeordnet:

I. Anordnung

Jeder Geflügelhalter hat gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 Nr. 2 und 3 GeflPestVO sämtliches von ihm gehaltenes Geflügel aufzustallen; entweder

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln – auch Kleinvögeln – gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung).

Es sind dabei solche Maßnahmen zu treffen, dass die Tiere die ihnen bestimmten Aufstallungs-orte nicht verlassen können.

Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass das von ihm gehaltene Geflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt wird.

Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.

Ausnahmen können auf Antrag nur in begründeten Einzelfällen unter besonders engen Voraussetzungen und mit strengen Auflagen gemäß § 13 Abs. 3 GeflPestVO genehmigt werden.

II. Geltungsbereich

Die Anordnung zur Aufstallung nach Ziffer I dieser Allgemeinverfügung gilt für alle Geflügelhalter im gesamten Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises.

Begründung der Allgemeinverfügung

Seit dem 8.November 2016 wurde eine Vielzahl von Fällen Hochpathogener Aviärer Influenza (HAPI-H5N8) bei Wildvögeln in mehreren Bundesländern nachgewiesen. Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, hier zuletzt am 17. Dezember 2016 im Kreis Soest, betroffen. Eine weitere Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände ist daher wahrscheinlich.

Am 2. Dezember 2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) seine Risikoeinschätzung vom 9. November 2016 zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland aktualisiert. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit nach wie vor als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u. a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelhaltungen.

Aus den vorgenannten Gründen hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) am 20. Dezember 2016 mit Erlass verfügt, dass unverzüglich eine flächendeckende Aufstallung von Geflügel durch die Kreise und kreisfreien Städte zu veranlassen ist.

Der Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen für das Land Nordrhein-Westfalen (TierSZVO NRW) für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig.

Rechtsgrundlage für die unter Ziffer I und II angeordneten Aufstallungspflicht und die Festlegung des Risikogebietes ist § 13 Abs. 1 und 2 GeflPestVO.

Danach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und Weise an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 GeflPestVO durch das FLI und das MKUNLV NRW.

Die Klassische Geflügelpest ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung bei Hühnern und anderen Geflügel- und Vogelarten (z. B. Enten, Gänsen, Laufvögeln, Puten, Wachteln, Fasanen, Wildvögeln).

Das Virus wird durch direkten Tierkontakt, aber auch über die Luft übertragen, so dass sich eine Infektion rasch ausbreiten kann. Die Seuche kann ebenfalls durch indirekten Kontakt über Personen, andere gehaltene Säugetiere, Fahrzeuge, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons, Einstreu oder tierischen Schädlingen, aber auch durch Virus ausscheidende Wildvögel übertragen werden.

Der Erreger wird mit den Sekreten des Nasen-Rachen-Raumes sowie mit dem Kot ausgeschieden. Die meisten, wenn nicht alle, Vogelarten sind empfänglich für die Infektion. Hoch empfänglich sind Puten und Hühner.

Wegen der großen Auswirkungen auf Tierhaltung und Handel und wegen des „Klassischen Seuchencharakters“ der Geflügelpest sind allerstrengste Maßnahmen ohne Zweifel geboten. Nur durch sofort eingeleitete Maßnahmen kann es gelingen, die Verbreitung der Seuche in die Hausgeflügel- oder Vogelbestände zu verhindern.

Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltenden Betrieben und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die den gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht erkennbar.

Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind daher die getroffenen Anordnungen notwendig und wurden unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW abgesehen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Für die Anordnung unter Ziffer I dieser Verfügung ordne ich die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an.

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung war im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Ein Widerspruch gegen diese Tierseuchenverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung.

Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Einschleppung der aviären Influenza durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von betroffenen Geflügelhaltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt.

Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens notwendige wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

IV Widerrufsvorbehalt / Geltungsdauer / Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen oder ergänzt werden.

Sie ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Widerspruch eingelegt werden.

Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Fristablauf hier eingeht. Für den Fall, dass die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden.

Der Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Sie können beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (§ 80 Abs. 4 VwGO).

Daneben kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gem. § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, gerichtet werden.

VI. Hinweise

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tiergesundheitsgesetz entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlasse Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat.

Ich behalte mir vor, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen.

Siegburg, den 21. Dezember 2016
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster

 

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 4. Januar 2017.