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Bekanntmachung der Stadt Meckenheim über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) und auf Beantragung eines Eintragungsscheines anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!“

Vom 2. Februar 2017 bis 7. Juni 2017

1. Das Volksbegehren ist auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet: Der Landtag möge sich mit dem Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!“ mit dem Ziel, dass an Gymnasien in NRW das Abitur wieder nach einer Regelschulzeit von 13 Jahren - ohne Pflicht zum Nachmittagsunterricht - abgelegt wird, befassen. Dieses Ziel soll durch eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes NRW erreicht werden.

2. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für das Volksbegehren für die Stadt Meckenheim wird in der Zeit vom 24. bis zum 27. Januar 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerservice der Stadt Meckenheim, Bahnhofstr.25, für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person in dem Verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Zur Eintragung in die amtlich ausgelegten Listen wird nur zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist.

3. Wer das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für unrichtig oder unvollständig hält, soll sofort nach Einsichtnahme Einspruch einlegen; der Einspruch muss spätestens am letzten Tage der Einsichtsfrist eingelegt werden.

4. Eine individuelle Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Eintragungsberechtigten über die Listenauslegung, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen sowie die Eintragungsstellen erfolgt nicht.

5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag (Antragsmöglichkeit bis zum 31. Mai 2017)
a) jeder in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragene Antragsteller,
b) ein nicht in das Verzeichnis eingetragener Antragsteller, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat oder wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksbegehren erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht des Antragstellers nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist.

Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die amtliche Listenauslegung nur dann stattfindet, wenn die hierfür erforderlichen Eintragungslisten durch eine der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (bis zum 1. Februar 2017) der Stadt Meckenheim zur Verfügung gestellt werden.

Meckenheim, den 13. Januar 2017
Bert Spilles
Bürgermeister

 

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18. Januar 2017.