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Bekanntmachung der Stadt Meckenheim über die amtliche Auslegung der Eintragungslisten (Ort und Zeit) für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren am Gymnasium: Mehr Zeit für gute Bildung (Kurzform: G 9 jetzt!)“
In der Zeit vom 2. Februar 2017 bis 7. Juni 2017
1. Auf Antrag hat die Landesregierung gemäß Artikel 68 Abs. 1 Satz 5 der Landesverfassung und § 10 Abs. 1 Satz 3 VIVBVEG die amtliche Listenauslegung für ein Volksbegehren zugelassen, das auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet ist:
Der Landtag möge sich befassen mit dem „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!“
2. Die Zulassung der amtlichen Listenauslegung ist am 5. Januar 2017 vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt Nr. 1 Seite 14 des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) erfolgt die amtliche Listenauslegung in der Zeit vom 2. Februar bis 7. Juni 2017.
3. In der Stadt Meckenheim liegen die Eintragungslisten für das Volksbegehren zu folgenden Zeiten im Bürgerservice der Stadt Meckenheim, Bahnhofstr. 25, für das gesamte Gemeindegebiet aus:
Montags bis freitags jeweils von 7.30 -12.30 Uhr
Montags von 14 bis 18 Uhr
Dienstags und donnerstags jeweils von 14 bis 15.30 Uhr
sowie an folgenden Sonntagen jeweils von 9 Uhr bis 13 Uhr:
19. Februar, 26. März, 30. April und 28. Mai 2017
Folgende Ausnahmen gelten an den Karnevalstagen:
Donnerstag, den 23. Februar 2017, von 7.30 bis 10 Uhr
Montag, den 27. Februar 2017, geschlossen
Donnerstag, den 2. März 2017, Verlängerung der Öffnungszeit am Nachmittag von 14 Uhr -18 Uhr
4. Eintragungsberechtigt ist, wer innerhalb der Auslegungsfrist wahlberechtigt zum Landtag Nordrhein-Westfalen ist bzw. wird, in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist und sein Stimmrecht nicht verloren hat.
Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die amtliche Listenauslegung nur dann stattfindet, wenn die hierfür erforderlichen Eintragungslisten durch eine der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (bis zum 1. Februar 2017) der Stadt Meckenheim zur Verfügung gestellt werden.
Ich weise zudem ausdrücklich darauf hin, dass es aufgrund des für Mai/Juni diesen Jahres anstehenden Umzuges der Stadtverwaltung Meckenheim zu geänderten Auslegungszeiten und Auslegungsorten kommen kann. Eventuelle Änderungen werden separat und rechtzeitig bekannt gemacht.
Meckenheim, den 13. Januar 2017
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18. Januar 2017.