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Teil-Aufhebung der Allgemeinverfügung für den Rhein-Sieg-Kreis zum Schutz gegen die Geflügelpest
- Aufstallung des Geflügels -
Aufgrund § 13 Abs. 1 in Verbindung mit der Risikobewertung gemäß Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung hebe ich meine Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 21. Dezember 2016, in Kraft getreten am 24. Dezember 2016, für folgende 16 kreisangehörige Kommunen auf:
Alfter
Bad Honnef
Bornheim
Eitorf
Hennef
Königswinter
Meckenheim
Much
Neunkirchen-Seelscheid
Ruppichteroth
Sankt Augustin
Siegburg
Swisttal
Troisdorf
Wachtberg
Windeck
Die Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhalter gemäß der Verordnung des Bundes über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 bleiben ebenfalls unabhängig von der Aufhebung der Stallpflicht für alle Geflügelhalter verbindlich zu beachten.
Für die Geflügelhalter in den Kommunen Lohmar, Niederkassel und Rheinbach gilt die Verpflichtung zur Aufstallung des Geflügels unverändert weiter.
Ausnahmen können auf Antrag nur in begründeten Einzelfällen unter besonders engen Voraussetzungen und mit strengen Auflagen gemäß § 13 Abs. 3 GeflPestVO genehmigt werden.
Begründung
Mit Erlass vom 20. Dezember 2016 hatte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach Ausbruch der Geflügelpest in einer Putenhaltung im Kreis Soest und auf Grund der anhaltenden Dynamik der Seuchenentwicklung in der Wildvogelpopulation eine flächendeckende Aufstallung nach § 13 Geflügelpest-Verordnung angeordnet.
Mit Allgemeinverfügung vom 21. Dezember 2016, in Kraft getreten am 24. Dezember 2016, habe ich diese Verpflichtung zur Aufstallung für alle Geflügelhalter auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises umgesetzt.
Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat zum 24. Januar 2017 eine neue Risikobewertung vorgelegt. Danach ist nach wie vor von einem hohen Eintragsrisiko des Virus in Nutzgeflügelbestände auszugehen. Bei den bisher in Deutschland verzeichneten 54 Ausbrüchen (Stand: 1. Februar 2017) geht das FLI in den meisten Fällen von einem direkten oder indirekten Eintrag über kontaminiertes Material (Schuhwerk, Fahrzeuge, Gegenstände) als wahrscheinlichste Infektionsquelle aus. Von den 54 Ausbrüchen entfallen bislang 5 Ausbrüche auf Nordrhein-Westfalen.
Diese Ausbrüche entfallen jeweils auf Gebiete mit einer hohen Geflügeldichte (> 1.000 Stück/qkm) oder auf Risikogebiete (Sammelplätze von durchziehenden Wildvögeln sowie Rast- und Ruheplätze an oder in der Nähe von Seen, Flüssen und Feuchtbiotopen). Für Nordrhein-Westfalen zeichnet sich damit ein erhöhtes Einschleppungsrisiko für Regionen ab, die sowohl als klassisches Risikogebiet gelten als auch eine hohe Geflügeldichte aufweisen. Die flächendeckende Aufstallung von Nutzgeflügel in Nicht-Risikogebieten mit einer geringeren Geflügeldichte als 300 Stück Geflügel/qkm bietet nach den vorliegenden Erkenntnissen mithin keinen zusätzlichen Gewinn an Biosicherheit. Insofern ist die nach § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung vorgesehene Risikobewertung für Nordrhein-Westfalen entsprechend anzupassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufstallung in Einzelfällen zu erheblichen Tierschutzproblemen führen kann.
Entsprechend hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 2. Februar 2017 verfügt, dass unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse die Aufstallungsverpflichtung für Gebiete aufzuheben ist, in denen die Geflügeldichte unter 300 Stück Geflügel/qkm liegt. Dies trifft für die genannten 16 Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis mit Ausnahme der Kommunen Lohmar, Niederkassel und Rheinbach zu. Insofern ist für die drei letztgenannten Kommunen die Aufstallungsverpflichtung bis auf weiteres aufrechtzuerhalten.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Siegburg, den 7. Februar 2017
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 15. Februar 2017.