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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.70), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) habe ich Herrn
Tim Romankiewicz
wohnhaft
Wißfeldstraße 44
53340 Meckenheim
mit Wirkung vom 5. März 2017 als Nachfolger für Herrn Andreas Soboll von der SPD Meckenheim festgestellt.
Herr Andreas Soboll hat das Ratsmandat mit Ablauf des 1. März 2017 niedergelegt. Die Reserveliste der SPD Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der SPD Meckenheim unter Platz 9 aufgeführte Herr Tim Romankiewicz nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Ersten Beigeordneten der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 25, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 17. März 2017
Holger Jung
Wahlleiter
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 22. März 2017.