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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 14. Mai 2017

1. Das Wählerverzeichnis zur oben genannten Wahl für die 19 Stimmbezirke der Stadt Meckenheim wird in der Zeit vom 24. April 2017 bis 28. April 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten
• montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
• montags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
im Wahlbüro, Bahnhofstr. 25, Erdgeschoss, Raum 0.5, für Wahlberechtigte zur Einsicht öffentlich ausgelegt.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des oben genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von Bediensteten der Stadtverwaltung bedient werden darf. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. – 28. April 2017 während der oben genannten Zeiten bei der oben angegebenen Dienststelle Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Einspruchsführer/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. April 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die in der Zeit vom 10. April 2017 bis zum 28. April 2017 von außerhalb des Landes zugezogen sind und sich bei der Meldebehörde gemeldet haben, erhalten ebenfalls unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Der/Die Wahlberechtigte kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1) eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
2) eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn
    a) sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
    b) sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;
    c) ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

6. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragenen sind, können Wahlscheine bis zum 12. Mai 2017, 18 Uhr, bei der Stadt Meckenheim mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragen. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Antrag sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.

Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich
    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk angegeben sind, und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

An eine andere Person als die wahlberechtigte Person persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie dem Bürgermeister vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

8. Wer durch Briefwahl wählt,
    - unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
    - kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
    - steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
    - verschließt den Wahlbriefumschlag und
    - übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen so rechtzeitig an den Bürgermeister, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Hat die Wählerin/der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Zu berücksichtigen ist, dass die Deutsche Post AG am Wahlsonntag keine Briefkastenentleerungen und Sonderzustellungen mehr vornimmt.

Meckenheim, den 19. April 2017
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles

 

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 19. April 2017.