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Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalls für beruflich Selbstständige nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 5. April 2017
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 5. April 2017 aufgrund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 in Verbindung mit dem § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfallen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ersatz des Verdienstausfalles
(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen und Lehrgängen, Aus- und Fortbildungen sowie sonstigen Veranstaltungen entsteht, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
(2) Verdienstausfallersatz wird für die regelmäßigen Geschäfts-/Betriebszeiten gewährt. Die regelmäßige Arbeitszeit wird montags bis samstags auf höchstens 10 Stunden begrenzt. Von der zeitlichen Begrenzung kann abgesehen werden, soweit über die angegebenen Zeiten hinaus eine Person als Vertretung des betreffenden Feuerwehrangehörigen in seinem Betrieb unbedingt erforderlich war.
§ 2
Höhe des Ersatzanspruches
(1) Als Ersatz des Verdienstausfalles wird ein Betrag in Höhe von 21,00 € je angefangene Stunde (Regelstundensatz) gezahlt.
(2) Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine besondere Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde zu zahlen, soweit ein über den Regelstundensatz hinausgehender Verdienstausfall glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
Der Verdienstausfallersatz beträgt jedoch höchstens 31,00 € je angefangene Stunde.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalls für beruflich Selbstständige nach dem FSHG NRW vom 8. November 2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalls für beruflich Selbstständige nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 5. April 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 10. April 2017
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 26. April 2017.