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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Meckenheim vom 5. April 2017

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 5. April 2017 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 458) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) in Verbindung mit den §§ 52 Abs. 5 S. 1, 26 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschau dient dem präventiven Zweck zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.

§ 3
Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen sowie unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die beiden Anlagen sind Bestandteile dieser Satzung.

§ 4
Auslagenersatz

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau

(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Meckenheim unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 6
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und nur bei einer Gebührenhöhe von über 500,00 € gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte ist.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Euro-Anpassungssatzung vom 8. November 2001 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Meckenheim vom 5. April 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 10. April 2017
Bert Spilles
Bürgermeister

 

 

Anlage 1

GEBÜHRENSÄTZE

Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Meckenheim gelten folgende Sätze:

1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
1.1 Je angefangene Stunde pauschal 40,00 €
1.2 Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Objekts zusätzlich je angefangene Stunde pauschal 50,00 €

2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand
2.1 Je angefangene halbe Stunde pauschal 21,00 €
2.2 Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Objekts zusätzlich je angefangene halbe Stunde pauschal 27,00 €

3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.

4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu Ziffer 1.

 

 

Anlage 2

Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Meckenheim.

Kennziffer OBJEKTE

Pflege- und Betreuungsobjekte
(1) Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)
(2) Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze
(3) Gebäude für hilfebedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
(4) Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
(5) Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen)
(6) Kindergärten, -tagesstätten, -horte

Übernachtungsobjekte
(7) Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) (ab 9 Betten)
(8) Obdachlosenunterkünfte
(9) Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)
(10) Campingplätze (Campingplatzverordnung - CPIVO -)

Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
(11) Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen)
(12) Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen)
(13) Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.B. Sporthallen)
(14) Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze)

Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO)
(15) Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze)

Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO/GastBauVO unterliegen
(16) Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen)
(17) Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro m² Freifläche)
(18) Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)
(19) Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden, ab 1.000 m²

Unterrichtungsobjekte
(20) Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR)
(21) Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten
(22) Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden
(23) Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)

Hochhausobjekte
(24) Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO)

Verkaufsobjekte
(25) Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO)
(26) Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche
(27) Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche
(28) Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche

Verwaltungsobjekte
(29) Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 m² Nutzfläche
(30) Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche
(31) Museen
(32) Messegebäude

Garagen
(33) Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO)
(34) Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m²

Gewerbeobjekte
(35) Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m²
(36) Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 m²
(37) Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr 1.600 m²
(38) Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m²
(39) Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) / der Druckbehälter-Verordnung (DruckbehälterVO) / dem Chemikaliengesetz (ChemikalienG) / dem Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. das Staatliche Umweltamt (StUA) genehmigt wurden.
(40) Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m²
(41) Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF / DruckbehälterVO / ChemikalienG / SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden
(42) Gebäude zur Lagerung überwiegend nicht brennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 m² Lagerfläche (43) Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche
(44) Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche
(45) Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche
(46) Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 m² Lagerfläche
(47) Hochregallager

Sonderobjekte
(48) Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
(49) Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m²
(50) Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung)
(51) Unterirdische Verkehrsanlagen
(52) Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-VO)
(53) Hotel- und Gaststättenschiffe
(54) Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
(55) Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche

Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.

 

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 26. April 2017.