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Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. Mai 2017 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“, die Begründung mit Umweltbericht (Stand: Erneute Offenlage), den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stand: Erneute Offenlage), den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Stand: Erneute Offenlage) sowie die bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erneut für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“
„Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB erneut die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.“
In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung mit Umweltbericht einschließlich der dazugehörenden Anlagen, wie der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung, dem Verkehrsgutachten, dem Schalltechnischen Fachgutachten, der Bodenluftuntersuchung, dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie den bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erneut für die Dauer eines Monats in der Zeit vom
8. Juni 2017 bis 10. Juli 2017 einschließlich
bei der Stadtverwaltung Meckenheim, 53340 Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss – Raum 2.53-Offenlage, öffentlich ausgelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:
                                               montags von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
dienstags, mittwochs und donnerstags von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr – 16:30 Uhr
                                                freitags von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich sowie elektronisch an die Stadt Meckenheim oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, Raum-Nummern: 2.41 bis 2.45 (2. Obergeschoss) abgegeben werden.

Zusätzlich stehen die unter Buchstabe A) aufgeführten Unterlagen des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“ auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter den nachfolgenden Links zur Verfügung:
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/verfahren.php
(außerhalb der Offenlagefrist)
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php
(während der Offenlagefrist)

Bebauungsplan Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“

Ziele und Zwecke der Planung

Im Stadtgebiet Meckenheim stehen derzeit nur noch begrenzt Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlungen von ca. 1,5 ha zur Verfügung. Zur Schaffung eines neuen Standortes für potenzielle Wirtschaftsansiedlungen beabsichtigt die Stadt Meckenheim daher das bestehende Industriegebiet Kottenforst in Richtung Osten um den ca. 28,44 ha großen Unternehmerpark Kottenforst zu erweitern.
Die Schaffung von neuen Gewerbeflächen erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans. Die neuen Bauflächen sollen dabei untereinander und unter Berücksichtigung der in der Umgebung liegenden Baugebietsflächen verträglich zueinander geordnet werden.
Die Änderungen des Bebauungsplanentwurfs für die erneute Offenlage umfassen städtebauliche Anpassungen bzw. Optimierungen sowie die Einarbeitung der über die Behörden und TÖB-Beteiligung und die während der Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken.
Die Grundstruktur des Entwurfs basiert weiterhin auf der Haupterschließungsachse parallel zur L 261 in Kombination mit dem städtebaulich markanten, grün ausgestalteten Grabensystem, welches als Rückhaltung fungiert. Der Entwurf wird zudem um die Anbindung in Richtung „Am Pannacker“ ergänzt, da die Klärung der Erschließungssituation zur L 261 noch weiter aussteht. Außerdem konnte in Abstimmung mit dem Erftverband die Planung zur Errichtung des Retentionsfilterbeckens an der Bonner Straße so modifiziert werden, dass dieses nun in dem Teilbereich entlang der K 53 und der Bahntrasse realisiert wird und der Geltungsbereich des Unternehmerparks um weitere Gewerbeflächen westlich des Waldstücks angepasst werden kann. Des Weiteren beinhaltet der erneute Offenlageentwurf im Vergleich zur ersten Offenlage folgende Änderungen:

  • Altlasten: Der Anregung zur Untersuchung möglicher migrierender Deponiegase ausgehend von der südlich gelegenen Altlastenablagerung wurde nachgekommen. Die durchgeführte Bodenluftuntersuchung hat ergeben, dass mit keiner schädlichen Bodenluft, geschweige denn mit einer Beeinträchtigung/Gefährdung der Erdarbeiten durch Methanausgasung bzw. durch explosionsfähige Gasgemische zu rechnen ist.
  • Schutz von Boden, Natur und Landschaft: Die Bilanzierung zum Eingriff in das Schutzgut Boden wurde vertiefend abgehandelt. Ebenso wurde die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in den Naturhaushalt überarbeitet und die Maßnahmen zur Kompensation angepasst.
  • Immissionsschutz: Das Schalltechnische Fachgutachten wurde um Messungen im Bestand ergänzt. Zudem wurde die Zulässigkeit von Betrieben der Abstandsklasse IV ausgeschlossen, da diese aufgrund ihres Störgrades vorzugsweise in einem Industriegebiet anzusiedeln sind.
  • Großflächiger Einzelhandel: Die textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit des großflächigen Einzelhandels ohne schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche wurden entfernt.

Plangebiet

Das Plangebiet liegt im Norden Meckenheims in östlicher Angrenzung an den bestehenden Industriepark Kottenforst. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Regionalbahnlinie Bonn-Euskirchen (westlich), vom Eisbach und den landwirtschaftlichen Flächen unterhalb der Gemeindestraße „Am Pannacker“ (nördlich), die L 261 „Meckenheimer Allee“ (östlich) und den Wirtschaftsweg (Flurstück Nr. 200) und ab der Höhe des Gebäudes des bestehenden Kleintierzuchtvereins diagonal durch das Flurstück Nr. 285 (südlich).

Flurstücke im Geltungsbereich

Tab 5

Die detaillierte Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung, welche als Anlage beigefügt ist.
Der Planentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift; eine Begründung einschließlich Umweltbericht ist beigefügt.
Bei den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Unterlagen und Stellungnahmen, die offengelegt werden, handelt es sich im Einzelnen um

A) Umweltbezogene Unterlagen:

  • Umweltbericht als Teil der Begründung
  • Artenschutzrechtliche Vorprüfung
  • Verkehrsgutachten zum Knotenpunkt L 158/L 261/K 53 mit einer Verkehrsaufkommensabschätzung zum Unternehmerpark Kottenforst
  • Schalltechnisches Fachgutachten
  • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
  • Geotechnischer Kurzbericht/ Bodenluftuntersuchung

B) Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB sowie aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB:

Tab 6

C) Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB sowie aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB:

Tab 7

Tab 8

Als Umweltinformation liegt als Teil der Begründung der Umweltbericht vor, der die Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die Schutzgüter Mensch/menschliche Gesundheit, Tiere/ Pflanzen/ Biologische Vielfalt, Boden Wasser, Klima/ Luft, Landschaft, Kultur-/ sonstige Sachgüter und ihre Wechselwirkungen untereinander prüft. Aufbauend auf der Darstellung und Bewertung der Schutzgüter unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Raumes und dem geplanten Vorhaben (Festsetzung von Gewerbegebietsflächen) wird eine Bilanzierung der Auswirkungen erarbeitet. Ferner werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffes sowie Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz festgesetzt und dargestellt.

Artenschutzrechtliche Vorprüfung

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (Artenschutzprüfung der Stufe I) gemäß Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erstellt worden. Dieser Fachbeitrag berücksichtigt die Belange des Artenschutzes, wobei mögliche Betroffenheiten streng geschützter Arten (europäisch geschützte FFH-Anhang IV-Arten) sowie europäische Vogelarten dargelegt werden. Die Vorprüfung ergibt, dass keine Hinweise auf Vorkommen lokaler Populationen planungsrelevanter Arten vorliegen und eine Gefährdung des Erhaltungszustands planungsrelevanter Arten als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt wird.

Schalltechnisches Fachgutachten

Um mögliche Lärm-Immissionskonflikte zwischen bestehenden Nutzungen sowie der neu festzusetzenden Gewerbegebietsflächen mit den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen zu gewährleisten, sollen die zulässigen Geräuschemissionen im Bebauungsplangebiet durch entsprechende Festsetzungen so begrenzt werden, dass auch beim Zusammenwirken aller Anlagen keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten. Dazu werden Emissionskontingente nach der DIN 45691 berechnet und als Festsetzungen im Bebauungsplan integriert. In Ergänzung zum Gutachten vom 23. August 2016 wurde zur erneuten Offenlage eine messtechnische Überprüfung der Vorbelastungssituation durchgeführt.

Verkehrsgutachten zum Knotenpunkt L 158/L 261/K 53

Das Gutachten zeigt Lösungsansätze für den Knotenpunkt L 158/L 261/K 53 auf, um die bestehende heutige unzureichende Leistungsfähigkeit zu verbessern. Hierbei wird zudem das Szenario einer Gebietsentwicklung des Unternehmerparks Kottenforst mit einem Anschluss an die L 261 mit berücksichtigt. Dies beinhaltet eine Verkehrsaufkommensabschätzung des zukünftigen Unternehmerparks mittels mehrerer Prognosefälle, wobei die Auswirkungen und Verkehrsverteilung auf das Straßennetz ermittelt und dargestellt werden. Die Untersuchung zeigt auf, dass der Knotenpunkt L 158/L 261/K 53 sehr stark durch den Kraftfahrzeugverkehr belastet ist und dadurch keine ausreichende Verkehrsqualität aufweist. Mit der Entwicklung des Unternehmerparks Kottenforst nimmt die Verkehrsbelastung weiter zu, mit entsprechenden Maßnahmen kann jedoch auch mit diesen neu induzierten Verkehren sogar eine bessere Verkehrsqualität als im heutigen Bestand erreicht werden.

Geotechnischer Kurzbericht, Bodenluftuntersuchung

In südlicher Angrenzung an das Plangebiet befindet sich eine Altablagerung, die als Altlast eingestuft ist. Es handelt sich um eine ehemalige Auskiesung, die bis etwa 1973 mit Bodenmaterial, Hausmüll, Bauschutt, Schlacke etc. verfüllt wurde. Für eine genauere Analyse hat die Stadt Meckenheim für den entsprechenden Teilbereich am südlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes eine Bodenluftuntersuchung in Auftrag gegeben. Auf der Grundlage der dort vorliegenden Messergebnisse ist nördlich des Waldstücks bzw. im entsprechenden Bereich des Bebauungsplanes nicht mit einer schädlichen Bodenluft, geschweige denn mit einer Beeinträchtigung/Gefährdung der Erdarbeiten durch Methanausgasung oder durch explosionsfähige Gasgemische zu rechnen.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Meckenheim, den 26. Mai 2017
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung für die Durchführung der erneuten Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“ vom 26. Mai 2017

1. Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“ mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 11. Mai 2017 übereinstimmt.

2. Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.

3. Der vorstehende Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 11. Mai 2017 über die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, den 26. Mai 2017
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister

 

Anlage Bebauungsplan Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“

 

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 31. Mai 2017.