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Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2017 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan Nr. 45 S8 “Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), auf Grundlage der vorliegenden Plankarte samt Begründung mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Fachbeitrag als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Bekanntmachungsanordnung über das Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung vom 31. Mai 2017
Hiermit wird gemäß § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 31. Mai 2017 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 31. Mai 2017 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung“ gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch in Kraft.
Meckenheim, 21. Juli 2017
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweis:
Der Bebauungsplan Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung der Stadt Meckenheim samt Begründung und zusammenfassender Erklärung kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 2.53 (2. Obergeschoss, Offenlage / Bauberatung), während der Dienststunden
- montags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- dienstags bis donnerstags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
- freitags von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
- eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 45 S8 „Merler Straße / Schwitzerstraße“, 2. Änderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Bauleitplanunterlagen stehen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim; Ratsinformationssystem zum Download bereit:
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) werden unbeachtlich,
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des Baugesetzbuches § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB lauten:
„(3) der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.“
„(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.“
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 21. Juli 2017
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 26. Juli 2017.