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Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städt. Jungholzhalle in Meckenheim

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 12. Juli 2017 folgende Benutzungsordnung sowie Mietpreistabelle beschlossen:

§ 1
Vertragsgegenstand

(1) Die Stadt Meckenheim stellt die Jungholzhalle vor allem für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen zur Verfügung. Dazu zählen Brauchtumsveranstaltungen, städtische und politische Veranstaltungen, Konzerte, Kleinkunst/Theater, Tagungen und Ausstellungen.
(2) Ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die
• sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten,
• gegen die guten Sitten verstoßen,
• erhebliche und unzumutbare Lärmbelästigungen für die Anlieger mit sich bringen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung einer Veranstaltung trifft der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung der Jungholzhalle besteht nicht.
(5) Die Überlassung der Halle erfolgt ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck auf Grundlage und im Rahmen der Benutzungsordnung und Mietpreistabelle. Davon abweichende Planungen sind grundsätzlich anzeige-, genehmigungs- und konsenspflichtig zwischen der Stadt Meckenheim und dem Veranstalter.
(6) Nur die in der Benutzungsordnung und Mietpreistabelle genannten und im Mietvertrag zugewiesenen Räume und Freiflächen dürfen vom Mieter in Anspruch genommen werden. Dabei sind Technik-, Lager- und Funktionsräume des Vermieters grundsätzlich von der Vermietung ausgeschlossen.

§ 2
Vertragsverhältnis

(1) Für die Durchführung der Vermietung der Räume nebst Einrichtung ist der Fachbereich für Bildung, Kultur und Sport der Stadt Meckenheim zuständig.
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Meckenheim (nachstehend „Vermieter“ genannt) und dem Veranstalter (nachstehend „Mieter“ genannt) wird durch einen Mietvertrag geregelt. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragspartner.
Die postalische oder elektronische Zusendung eines Preis-Angebotes ist unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Gleiches gilt für die Reservierung eines Termins, der zudem nach Ablauf der seitens des Vermieters angegebenen Frist ohne gesonderten Hinweis an den Mieter automatisch gelöscht wird.
(3) Verträge treten erst nach schriftlicher Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen. Eine Untervermietung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person sowie deren Kontaktdaten und Erreichbarkeit während der Veranstaltung zu nennen.
(5) Auf Anforderung des Vermieters hat die für die Veranstaltung verantwortliche Person an einer Abstimmung/Einweisung über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. An möglichen Sicherheitsbesprechungen mit Behörden, insbesondere an den von Feuerwehr oder Polizei für erforderlich gehaltenen Gesprächen, hat er teilzunehmen. Die Nichtteilnahme kann zu einer Absage der Veranstaltung führen.

§ 3
Mietdauer, Übergabe und Rückgabe

(1) Räume und Inanspruchnahme zusätzlicher Sachleistungen werden für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Den Gesamtbetrag regelt die Mietpreistabelle.
(2) Die Übergabe der Räume erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Begehung. Dazu zählen auch Einweisungen zu Rettungswegen, Notausgängen, Bühnentechnik etc. In einem Übergabeprotokoll werden Zählerstände für Wasser und Energie sowie eventuelle Beschädigungen oder Mängel festgehalten. Der Mieter bestätigt, dass er die Einweisungen erhalten hat.
(3) Während der Dauer der Vermietung eintretende Beschädigungen oder außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Mieter die zur Minderung der Schadensfolge erforderlichen Sofortmaßnahmen ohne Verzug zu ergreifen.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen etc. bis zum vereinbarten Rückgabetermin zu entfernen. Nicht fristgerecht entfernte Gegenstände können zu Lasten des Mieters durch den Vermieter kostenpflichtig entfernt werden. Eine Haftung des Vermieters für Verlust oder Beschädigung ist ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters vorliegt. Eine Einlagerung der Gegenstände erfolgt nicht.
(5) Die Rückgabe der Räume erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Begehung. Die Mieträume sind geräumt und besenrein zurückzugeben. §545 BGB ist ausgeschlossen. Es wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in dem der Zustand der Räume festgehalten wird.
(6) Werden die Räume nicht rechtzeitig in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, kann vom Mieter eine Nutzungsentschädigung gefordert werden.

§ 4
Mietzahlung

(1) Für die Rechnungsstellung einer Anmietung der Räume der Jungholzhalle und einzelner technischer Einrichtungen gilt die aktuelle Mietpreistabelle (siehe Anlage zur Benutzungsordnung). Verbrauchskosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung etc. werden in Höhe der gemessenen Inanspruchnahme berechnet. Mit der Reinigung wird eine Fremdfirma beauftragt und dem Veranstalter entsprechend dem Leistungsaufwand in Rechnung gestellt.
(2) Bei Abschluss des Mietvertrages wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 25% des Mietpreises sofort fällig. Die Restzahlung ist bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn fällig, sofern im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Die endgültige Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten wird dem Mieter nach Mietende zugeleitet. Der errechnete Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Mieter zu verlangen. Diese sind ebenfalls bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn fällig.
(5) Werden vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht vor Mietbeginn geleistet, werden die Räume nicht zur Verfügung gestellt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Bei schadensfreier und ordnungsgemäßer Rückgabe der Räume und ggf. sonstigen technischen Einrichtungen wird die Kaution in voller Höhe spätestens 2 Wochen nach Mietende zurückgezahlt. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe kann die Kaution, solange bis der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt wurde, einbehalten werden.
(7) Sofern für die Veranstaltung die Bestellung von z.B. Feuerwehr, Sanitätsdienst, Sicherheitspersonal, eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik notwendig werden, sind diese durch den Mieter zu stellen. Sämtliche Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.
(8) Meckenheimer Vereine, deren Gemeinnützigkeit steuerlich anerkannt ist, sind von der Zahlung der Grundgebühr befreit. Nebenkosten, Zusatzleistungen, Zusatzzeiten sowie die Kaution sind zu entrichten. Die Befreiung entfällt bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

§ 5
Dekoration, Werbung und Eintrittskarten

(1) In den gemieteten Räumen dürfen Gegenstände nur an den vom Vermieter ausdrücklich vorgesehenen und bezeichneten Stellen angebracht oder aufgestellt werden. Hierbei sind insbesondere die Belange des Brandschutzes zu berücksichtigen.
(2) Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Mieters. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. sowie in den digitalen Medien ist der Veranstalter namentlich zu benennen.
(3) Der Mieter hält den Vermieter unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht, Bild- und Namensrechte) oder sonstige rechtliche Vorschriften verstößt.
(4) Die Errichtung oder Anbringung von Werbung an und in der Jungholzhalle ist nur mit gesonderter Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen die Verkehrssicherungspflicht. Nach der Veranstaltung ist die Werbung unverzüglich zu entfernen; andernfalls wird die Entfernung durch den Vermieter auf Kosten des Mieters veranlasst.
(5) Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- oder Fremdwerbung des Vermieters in der Jungholzhalle abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird.

§ 6
GEMA-Gebühren, Rundfunk, Fernsehen, Fotos, Steuern

(1) Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Der Vermieter kann vor der Veranstaltung einen schriftlichen Nachweis hierüber verlangen. Soweit der Mieter hierzu nicht in der Lage oder bereit ist, kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren verlangen.
(2) Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen aller Art (Radio, TV, Lautsprecher, Internet) sind nur mit Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten zulässig.
(3) Bei aktuellen Berichterstattungen des Rundfunks oder des Fernsehens ist der Vermieter rechtzeitig vor der Veranstaltung darüber zu informieren.
(4) Der Vermieter hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich wiederspricht.
(5) Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen obliegt dem Mieter.

§ 7
Gastronomie, Garderobe, Toiletten, Parkplätze

(1) Die Bewirtschaftung der Veranstaltung kann durch den Vermieter, den Mieter oder durch ein vom Mieter beauftragtes Unternehmen erfolgen. Sofern die Bewirtschaftung nicht durch den Vermieter erfolgt, ist der Mieter zur Überwachung und Einhaltung aller mit der Bewirtung zusammenhängenden gesetzlichen Vorschriften und Regelungen (insbes. Hygienevorschriften, Einholung einer ggf. erforderlichen Ausschankgenehmigung, Beachtung der Jugendschutz Richtlinien usw.) verpflichtet. Die Beauftragung eines Unternehmens entbindet den Mieter nicht von diesen Verpflichtungen.
Erfolgt die Bewirtschaftung durch ein vom Mieter beauftragtes Unternehmen, ist dieses dem Vermieter vor Vertragsabschluss namentlich zu benennen. Liegen Bedenken hinsichtlich seiner fachlichen Qualifikation vor, kann der Vermieter die Bewirtschaftung ablehnen. Näheres hierzu regelt die Mietpreistabelle.
(2) Die Nutzung der Garderobe regelt die Mietpreistabelle.
(3) Die Benutzung der Toiletten ist für den Mieter kostenfrei, der Mieter haftet mit seiner Kaution für eventuelle Schäden in den Toiletten.
(4) Öffentliche Parkplätze können während der Dauer der Veranstaltung kostenfrei genutzt werden. Der Vermieter ist zu einer Verfügungstellung der Parkplätze aber nicht verpflichtet und behält sich im Bedarfsfall auch kurzfristig eine anderweitige Benutzung des Parkplatzgeländes vor. Für die Parkplätze darf durch den Mieter kein Entgelt erhoben werden.

§ 8
Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Personen-, Sachund Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Die Haftung umfasst auch veranstaltungstypische Schäden (z.B. tumultartige Ausschreitungen, Panik, Vandalismus, Brand u.ä.).
(2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemacht werden, frei, soweit diese durch ihn, seinen Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gästen oder sonstigen Dritten zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuell behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten sowie Ansprüchen von Dritten, die durch den Verstoß gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechte entstehen und auf etwaig anfallende Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
(3) Die Versicherung der Veranstaltung mit einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung erfolgt durch den Mieter mit einem Deckungsschutz von mind. 5 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Er hat die Kosten hierfür zu tragen. Der Nachweis hierüber ist dem Vermieter vor Vertragsabschluss vorzulegen.

§ 9
Haftung des Vermieters

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadenersatz für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.
(2) Eine Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn dem Vermieter die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt wird.
(3) Die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
(4) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch von ihm veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung der Situation zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch einer Veranstaltung auf Anweisung des Vermieters, haftet er nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.
(5) Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Mieter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenständen.

§ 10
Allgemeine Mieterpflichten

(1) Die überlassenen Räume, technischen Einrichtungen sowie sonstiges Zubehör darf ausschließlich für die im Mietvertrag genannte Veranstaltung und die vereinbarte Zeit genutzt werden. Der Mieter ist zu schonender Behandlung verpflichtet.
(2) Die für die Veranstaltung notwendige Bestuhlung wird zwischen Mieter und Vermieter abgesprochen. Dies gilt auch für eine Nichtbestuhlung, wenn nur Stehplätze gewünscht werden. Ansonsten gelten die bestehenden Bestuhlungspläne. Der Mieter darf die Bestuhlung nicht eigenmächtig verändern. Der Mieter verpflichtet sich, nicht mehr Karten auszugeben als die jeweilig gewünschte Bestuhlung oder Nichtbestuhlung an Besuchern fasst. Diese Zahl wird im Mietvertrag vermerkt. Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
(3) Für die Einhaltung des in allen Räumen geltenden uneingeschränkten Rauchverbotes ist der Mieter verantwortlich.

§ 11
Rücktritt vom Vertrag, Kündigung

(1) Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
(2) Wird der Rücktritt vom Mieter mindestens 6 Monate vor Veranstaltungsdatum beim Vermieter erklärt, entstehen ihm keine Kosten.
(3) Wird der Rücktritt, ohne einem vom Vermieter zu vertretenden Grund, zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, ist er verpflichtet, nachstehende Pauschale, bezogen auf den vereinbarten Mietpreis einschließlich Auf- und Abbauzeiten, zu leisten.
Bei einer Absage
• unter 6 Monaten vor Mietbeginn 50%
• unter 3 Monaten vor Mietbeginn 60%
• danach 70%
(4) Sofern es möglich ist, die Räume anderweitig zu vermieten, werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
(5) Unbeschadet davon bleibt das Recht des Vermieters, Ersatz für den durch den Rücktritt entstandenen Schaden zu verlangen.
(6) Der Vermieter behält sich das Recht vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Umstände und eine Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erforderlich machen. In einem solchen Fall erfolgt die sofortige Rückzahlung der möglicherweise bereits gezahlten Kaution und Miete. Eine weitergehende Entschädigung erfolgt nicht.
(7) Weiterhin kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, wenn
• der Nachweis erforderlicher Anmeldungen oder Genehmigungen nicht rechtzeitig vorgelegt wird
• die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Kaution, Miete) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind
• der im Vertrag vereinbarte Nutzungszweck wesentlich geändert wird
• eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird
• die vermieteten Räume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung gilt Absatz 4 entsprechend.
(8) Darüber hinaus behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietvertrag jederzeit – auch noch am Veranstaltungstag – ohne Leistung von Schadenersatz fristlos zu kündigen, wenn er Kenntnis darüber erlangt, dass die Inhalte der Veranstaltung ganz oder teilweise menschenverachtend, gewaltverherrlichend, pornographisch, sexistisch, rassistisch oder anderweitig strafbar sind bzw. die Belange des Jugendschutzes verletzt werden.
(9) Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, den der Mieter zu vertreten hat, wird bereits bezahlte Miete nicht erstattet. Eine bereits bezahlte Kaution wird zurückerstattet. Zusätzliche Leistungen, die im Mietvertrag vereinbart werden, sind vom Mieter auch nach fristloser Kündigung zu bezahlen und können mit der Kaution verrechnet werden.
(10) Muss der Vermieter, aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Mietvertrag kündigen, wird keine Miete erhoben. Der Vermieter hat dem Mieter allenfalls die bis zum Bekanntwerden des Ausfalls der Veranstaltung tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen (z.B. hinsichtlich Entschädigung, entgangener Gewinn).

§ 12
Hausrecht

(1) Die Mieter und dem von ihm beauftragten Veranstaltungsleiter obliegen innerhalb der angemieteten Räume das Hausrecht gegenüber den Besuchern des Mieters in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichem Umfang.
(2) Der Vermieter und die von ihm beauftragten Personen üben weiterhin und neben dem Mieter bzw. dem von ihm beauftragten Veranstaltungsleiter das Hausrecht aus.
(3) Dem Vermieter und den von ihm beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit uneingeschränkter Zugang zu den Räumen zu gewähren.
(4) Bei Verstoß gegen sicherheitsrelevante Vorschriften und behördliche Auflagen kann der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen vom Mieter die sofortige Räumung verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollständigen Mietpreises verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen die Mieter wegen Schadenersatzes bleiben unberührt.

§ 13
Inkrafttreten

Vorstehende Benutzungsordnung sowie die Mietpreistabelle für die städt. Jungholzhalle in Meckenheim treten am 1. August 2017 in Kraft.

 

1 Mietpreistabelle Jhh
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* Bei Anmietung der Halle in einem zeitlichen Umfang von weniger als 12 Stunden (Veranstaltung inkl. Auf- und Abbau) erfolgt eine individuelle Preisberechnung.
** Tagessatz: 10 Stunden

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Benutzungsordnung und Mietpreistabelle wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletze Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 14. Juli 2017
Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 26. Juli 2017.