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Auskünfte aus dem Melderegister

Widerspruchsrecht und Einwilligung

Gemäß § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) möchte das Bürgerbüro der Stadt Meckenheim darauf hinweisen, dass die Meldebehörde Auskünfte erteilen darf an:

  1. Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
  2. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
  3. Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 BMG)

Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach § 50 Abs. 1 bis 3 BMG zu widersprechen.

Einen Widerspruch gegen einen Datenabruf über das Internet nach dem ehemaligen § 34 Absatz 1 b Meldegesetz NRW gibt es nicht mehr.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Das Bürgerbüro ist nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres die folgenden Meldedaten von Personen, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übersenden:

  • Familienname
  • Vornamen
  • gegenwärtige Anschrift

Diesem Personenkreis übersendet das Bundesamt für Wehrverwaltung daraufhin Informationsmaterial hinsichtlich der Tätigkeiten in den Streitkräften.

Diese Datenübermittlung unterbleibt, sofern die betroffenen Personen dagegen gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG Widerspruch einlegen.

Widersprüche und Einwilligungen nimmt das Bürgerbüro, Zimmer 0.21 und 0.23, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, entgegen.

Der Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18. Oktober 2017.