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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW.1998 S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV.NRW. S. 1052) habe ich Herrn
Ralf Diekmann
wohnhaft
Merler Ring 108
53340 Meckenheim
mit Wirkung vom 1. Februar 2019 als Nachfolger für Herrn Reinhard Diefenbach von der BfM Meckenheim festgestellt. Herr Diefenbach hat das Ratsmandat zum 31. Januar 2019 niedergelegt. Die Reserveliste der BfM Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der BfM Meckenheim unter Platz 7 aufgeführte Ralf Diekmann nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Siebengebirgsring 4, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 1. Februar 2019
Bert Spilles
Wahlleiter
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 6. Februar 2019.