Infoleiste
4. Änderungssatzung vom 15. Februar 2019 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meckenheim vom 20. November 2003
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW, S. 313) mit den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90) und mit § 36 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Meckenheim vom 11. Dezember 2014, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2016, hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 13. Februar 2019 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
In § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
§ 2
Gebührensätze
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Bestattungen
auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg
6.1.2 Sargbestattung in normaler Tiefe 960 €
6.2.2 Sargbestattung in Übertiefe 1.138 €
6.5. Beisetzung in der Urnenwand und dem Baumgrab
6.5.1 Beisetzung in der Urnenwand 305 €
6.5.2 Beisetzung im Baumgrab 198 €
Artikel II
§ 5
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 15. Februar 2019
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 20. Februar 2019.